Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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die erbländischen Aemter und schriftsässigen Gerichte, an die tandesregierung zu Dresden zu be- 
richten und von daher Resolution zu gewärtigen. 
Die stiftischen Vasallen, in Ansehung ihrer tehnsangelegenheiten, so wie überhaupt die 
stiftischen Unterthanen, in Absicht der, zum Ressort der böhern Justiz= und Polizei-Behörden ge- 
hörenden Aubringen, haben nun an die tandesregicrung sich zu wenden. 
Von dieser werden die, bei der Stiftsregierung, wider Schriftsassen anhängig gewesenen Pre- 
cesse an die geeigneten Bezirksbeamten commissionsweise überwiesen, die niche processualischen 
Sachen aber, welche bisher bei der Stiftsregierung nicht haben beendige werden können, behe- 
rig fortgestellt werden. 
Die stifrischen Vasallen bleiben mit der Ablegung nechmaliger tehnspfliche, bei der tehns- 
curie zu Dresden, auf den gegenwärtigen Ueberweisungsfall verschont; sie haben aber bei ben füd- 
rohin allda vorfallenden tehnssachen der bei dieser tehnscurie eingeführten Taxe sich zu fügen. 
Die bisberige Comperenz des Stifts-Covsistorii zu Wurzen geht, nach ihrem ganzen Um- 
fange, auf das Consistorinm zu teipzig über. 
Bei der ven den, im Stifee vorhandenen, milden Stiftungen zu machenden Anwendung wird 
den Fundationen und der Stifts-Capiculation auch fernerhin genau nachgegangen werden. 
Namenllich ist die, von dem Stiftshauptmanne zu Wurzen, bis jetzt ausgeuͤbte Collatur des 
Saalßausenschen Stipendiums dem Domcapitel zu Meißen, um solche in Zukunst in bisheriger 
Weise zu besorgen, uͤberlassen worden. 
Da Se. Königliche Majestät überbaupt den Seife-Wurzenschen Bezirk noch ferner 
als ein besonderes, in sich geschlossenes Ganze behandeln lassen wolken, so verbleiben den ritter- 
schaftlichen Stistsstaͤnden die ihnen, als eigenem Corpori, nach der zeitherigen Landtagsver— 
fassung, in den ritterschaftlichen Ausschuͤssen zustehende Stellen; die Einberufung der Etiftsstande
	        
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