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30,366 Thlr. 6 gI. 4 pf.
theils in baarem Gelde, eheils in Staatspapieren und Activis betragenen Bestande, erhält
Preussen ein Pauschquantum von ·
12,000 Thlr. — —
Zwölf Tausend Thalern,
und zwar in nachbemerkten Valuten, nämlich:!
a§-.) 2, 200 Thlr. — — Zwel Tausend Zwei Hundert Thaler, in Fregeschen Partial.
Obligationen,
b.) 1,150. — — Ein Tausend Ein Hunderk und Funfzig Thaler, in sogenann-
ken Reichenbachischen Obligacionen,
c.) 5,0530 . — — Fünf Tausend Sechs Hundert und Funfzig Thaler, in zwei-
procentigen Kammer-Credie-Cassen-Scheinen,
d) 3,000 — — Deei Tausend Thaler, in baarem Gelde.
Von den unter a., b. und c. bemerkten Scaakspapieren werden Preussen die Zinsen vom
5cen Juni 1815. an, entweder in unerhobenen Coupons oder baar, nebst Zinsleisten, gewährt.
3.)) Gegen dieses Pauschquantum enesage die Königlich Preussische Regierung allen und jeden
weitern Ansprüchen, sowohl auf die gemeinschaftlichen Fonds und Bestände der Königlich Sach-
sischen Hebammeninstitute, als auch namentlich auf das teipziger Institut und das demselben durch
Vermächenisse und sonst zuständige Vermäögen.
Gegenseitig entsage die Königlich Sächsische Regierung ibrerseits allen Ansprüchen in Anse-
bung des Wietenberger Instituts und dessen Vermögens.
4.) Die Auszahlung des vorbemerkten Pausch = Quan## erfolge sofort nach Uneerzeichnung
dieser Convention.
Artikel XkX.
Soldaten-Knaben-Institut zu Annaburg.
In Ansehung des, im Herzogehume Sachsen gelegenen Soldaten-Knaben-Insticues zu An-
naburg, begiebt sich die Königlich Sächsische Regierung aller Theilnahme an den Fonds und den
am 5ten Juni 1815., bei dem Institure sich befundenen Nakural= und etwanigen Cassenbeständen.
Wegen des legirten von Unruhschen Capicals von Zwei Tausend Thalern, ist man jedoch ver-
gleichsweise übereingekommen, daß von selbigem jede der beiden Regierungen die Haͤlfte, nebst
deren Zinsen, zu erhalten habe.
Fuͤr die nach dem Koͤnigreiche Sachsen gehörigen, am been Juni 131 5. aber sich im In-
stirute befundenen Seldakenknaben, wird, so lange diese sich noch in dem Instiruce aushalten,
von dem ersten Juli gedachten Jahres an, der Koniglich Preussischen Regierung von der König-
lich Sächsischen Regierung
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