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zu den Landesversammlungen und Zufertigung der Ausschreiben aber wird kunftig unmictelbar
durch die Landcsregierung geschehen.
Den dem Stifee und dem Domcapicel zu Meißen capitulationsmäßig zustehenden Rechten
soll durch die, in Ansehung der Regierungsbehörden verfügte Veränderung, kein Eintrag ge-
ccheben.
Solches wird auf allerhöchsten Befehl zur allgemelnen Benachrichtigung und Nachachtung
ändurch bekanne gemacht.
Wurzen, am 50. December 1813.
Königl. Sächs. Oberhofrichter 2c.
als hierzu allergnadigst verordneter Commissarius,
Ludwig Ehrenfried von Rackel.