Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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zu den Landesversammlungen und Zufertigung der Ausschreiben aber wird kunftig unmictelbar 
durch die Landcsregierung geschehen. 
Den dem Stifee und dem Domcapicel zu Meißen capitulationsmäßig zustehenden Rechten 
soll durch die, in Ansehung der Regierungsbehörden verfügte Veränderung, kein Eintrag ge- 
ccheben. 
Solches wird auf allerhöchsten Befehl zur allgemelnen Benachrichtigung und Nachachtung 
ändurch bekanne gemacht. 
Wurzen, am 50. December 1813. 
Königl. Sächs. Oberhofrichter 2c. 
als hierzu allergnadigst verordneter Commissarius, 
Ludwig Ehrenfried von Rackel.
	        
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