Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Ausstehende Activreste. 
4.) Die am Seen Juni 1315. annoch ausgestandenen Reste auf Colleccengelder, Bein#äge 
von Innungen, und Besoldungsabzüge, verbleiben demjenigen handestheile, in welchem sie an 
gedachtem Tage ausgestanden, und die ekwanigen Proprereste der Lotteriecollecteurs den Anstal- 
ten desjenigen andestheils, in welchem die kotteriecollecteurs damals wohnhafe gewesen 
Cautelonen. 
S.) Die Cautionen der, bei den Anstalten angestelleen Offizianten kommen an diejenige Re- 
gierung, in deren tandestheile die Instituce, an denen die Cautionsbesteller am öten Juni 1815. 
angestellt waren, sich befinden. » * 1 
Wegen der, seit dem öten Juni 1815. von den baar erlegten Cautionen bezahlten Zinsen) 
soll keine Nachrechnung State finden. 
Aversional-Verpflegungs-Quanta, und diesfallsige Eneschädigungen. 
0.) Die von den Verpflegten eingezahlten Aversional = Qunanla, und diesfallsige Deposiea= 
ingleichen das, dem Verpflegten etwa anheim gefallene und unter den Aciivis der Armen= Haus- 
Haupt-Casse bereits mit enthaltene Vermögen, verbleiben, ohne alle diesfallsige einzelne Ab= und 
Zurechnung, bei der gedachten Casse; und jede der beiden Königlichen Regierungen übernimme, 
ohne dicsfallsige Nachrechnung, in Ansehung der Unterehanen ihres Landestheils, die Verbind= 
lichkeit zu den, wegen srühern Austricts der Verpflegten, etwa zu gewährenden Cneschädigungen. 
Anspruch der Niederlausiß. 
7.) Zu Bericheigung der, Seiten der Serafanstalken der Niederlausitz, wegen der 45sten 
Lockerie, gemachten Forderung, vereinigt man sich dabin: daß diesfalls 
Ein Tausend Dreihundert Thaler, "„ 6 
als ein gemeinschaftliches Passivum aus dem Fonds der Armen-Haus-Haupe-Casse berichtige, 
und Preussen gewähre werden. 1 
Abeheilung des Fonds ber Armen-Haus-Haupt-Casse. 
3.) Das Activ= und Passiv-Vermögen bei der Armen-Haus-Haupc-Casse har man, 
nachdem über die, in Ansehung einiger hierbei in Frage gekommener Posten, eingetretene Zwei- 
fel, zwischen den beiderseirigen Bewvollmächtigeen eine Vereinigung gerroffen, und einem, unkerm 
28sten und 20sten December 1813. von ihnen unterzeichneten Protocolle einverleibt worden, 
in derjenigen Maße festgestellt, wie die, der gegenwärtigen Convention unter O beigesägte Ueber- 
U#icht näher nachweißt, und welche daher von beiyen Theilen als richtig anerkanne wird,
	        
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