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Von den, aus dem Fonds der tand-Arbeits-Haus-Haupe-Casse, überwiesenen Capitalien
dagegen, sollen die vom öten Juni 1815. bis Michaelis 1318. laufenden Zinsen, derjenigen Re-
gierung, ohne weitere Nachrechnung, verbleiben, welche solche bereies erhoben har; die etwa aus
dem zuletzt gedachten Zeitraum ruckständigen, so wie die von Michaelis 1818. an laufenden
Zinsen aber von Preussen erhoben werden.
Abtragung der, Preussen zukommenden RNate.
15.) Die, nach den vorstebenden Bestimmungen, im Oten, 1 2ken und 1 6ken §., an der
Armen-Haus-Haupt-Casse, dem sogenannten Unterstützungsfonds, ingleichen der tand-Arbeirs-
Haus-Haupc-Casse, der Koöniglich Preussischen Regierung zu gewährenden Antheile, empfängt
selbige in der, in der mehrangezogenen Uebersicht sub O. enthaltenen Maße, und in den daselost
aufgeführten einzelnen Acuivis.
Verzicheleistung.
1 16.) Preussen verzichtet, gegen Empfang dieser Antheile, auf alle und jede an die König-
lich „Sächsischen Straf= und Versorgungs= auch tand-Arbeits-Haus-Anstalten, deren Verme-
gen, Fonds, Nusngen und sonst diesfalls zu machende Ansprüche.
Eben se begiebt sich Sachsen aller, in Beziehung auf die Seraf= und Versorgungsanstalten,
an Preussen und an die, in dem Herzogehume Sachsen sich befindenden dergleichen Anstalren
zu machenden Ansprüche.
Artikel XXII.
Fromme Stifcungen und Unterrichtsanstalcen.
Wegen derjenigen frommen Seiftungen und Unterrichtsanstalten, auf welche der Friedens-
Tractat vom 18ten Mai 1315., und die durch selbigen geschehenen Gebieesaberetungen Ein-
fluß baben, oder haben können, ist, zu Einleitung der darüber erforderlichen Auseinandersetzung,
und zu Treffung diesfallsiger allgemeiner Bestimmungen, bereits zwischen den beiderseitigen Frie-
dens = Vollziehungs= und Ausgleichungs= Commissionen, unter Mitwirkung des Oesterreichssch
Kaiserlichen Vermittelungs-Commissarli, die unter No. IV anliegende Convention d. G. Dres-
den den 25 sten Juli 1817. geschlossen und durch den Druck bekannt gemacht worden.
Nachdem, in Gemäßheit des # ##ten & dieser Convenkion, eine öffenrliche Aufforderung, we-
gen, von den sämmtlichen Seiftungsadministratoren in den beiden gandestheilen, über die unter
ihrer Verwaltung stehenden Stiftungen und deren Verhälenisse, zu erstattender Anzeigen er-
lassen, demnächst in Folge der §. J. O. II. 14. und 16. der nurgedachten Conpention enthalcenen
Bestimmungen, die nähere Erörterung einzelner Seiftungen durch beiderseitige subdelegirte Com-
missarien gemeinschaftlich vorgenommen , diese Erörterung auch in Ansehung mehrerer Stiftun—