Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Artikel XXIII. 
1.) Die vormaligen Deutschen Ordensgüter. 
Die, Ihro Königl. Mcjestät von Sachsen anheim gefallenen, in dem an Preussen abge- 
tretenen Theile gelegenen, vormaligen Deutschen Ordensguter, die zur ehemaligen Balley Thü- 
ringen gehörten Vier Comthurhöfe, Zwätzen, tehsten, Liebstädt und Nagelstäde, ingleichen der 
von der ehemaligen Balley Hessen abhängig gewesene Comthurhof zu Griefstädt, waren, nebst allen 
ihren Zubehörungen, Rechten und Einkünften, vermöge einer, von gedachter Ihro Königl. Majestät 
im Jahre 1311. gestifceten Schenkung, den beiden tandesuniversitäten teipzig und Wittenberg, 
ingleichen den drei kand= und Furstenschulen, Pforta, Meissen und Grimma, als unwiderrufli- 
ches Eigenthum gewidmet worden; und da die Universität Wittenberg und die tand= und Für- 
stenschule Pforta an Preussen gekommen, die übrigen drei nurgenannten Seiftungen aber bei 
dem Konigreiche Sachsen verblieben, so ist wegen der, diesen beiderseitigen Lehranstalten, an den 
vorbenannten Gutern zu gewährenden Antbeile, nachbemerkre Vereinigung getroffen worden: 
1.) Nach der Anzayl der betheiligten Anstalten, werden von den erwähnten Gütern, oder 
deren Werth, 3 auf die drei Königlich Sachsischen, und 3 auf die zwei Herzoglich Sächsischen 
Anstalten vergleichsweise gerechnet. 
2.) Da hiernächst eine Naturaltheilung der Güter, insbesondere, nachdem die Comthur- 
höse Zwäßen, tehsten und tiebstäde nebst ihren Einkünften, immictelst von Preussen an Sach- 
sen-Weimar abgerreten worden, eben so wenig, als ein gemeinschaftlicher Besitz und Benutzung 
derselben für thunlich und zweckmäßig erachtet worden; so hat man, nach vorgängiger Aus- 
mittelung des Werths der befraglichen Güter, sich dahin vereinigt, daß Preussen an Sachsen zur 
gänzlichen Absindung wegen des, der Universicät teipzig, ingleichen den kand= und Fürstenschu- 
len Meissen und Grimma, an den mehrgedachten Gucern zustehenden Antheils und der diesfall- 
sigen Ansprüche, eine vom 1sten Juli 1815. an, nach 5 vom Hundert verzinsbare Aver- 
sionalsumme von 
160,000 Thlr. — —. 
Einmal Hundert und Sechzig Tausend Thalern 
zahlt. 
3.) Diese Aversionalsumme wird, durch Ueberweisung von zu 5 vom Hundert zinsbaren, 
sichern hypothecarischen Accivforderungen und baaren JZahlungen, welche Sachsen von andern, 
zur Theilung kommenden Seifrungsfonds, an Preussen zu gewähren haben wird, combensando 
berichtige, und insoweit hierdurch obige Summe nicht völlig erfülle werden sollte, das Fehlende 
baar geleistet. 6 
Auf die Zinsen, kommt dasjenige in Zurechnung, was auf die, nach der gegenwärtigen Ue- 
bereinkunft wegfallende, vorhin dem Königreiche Sachsen und dessen Instituten, auf die Ordens- 
güter angewiesenen Bezüge aus erstern und deren Fonds, seit dem uUsten Juli 1616.
	        
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