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4.) Preussen zahle überdieß an Sachsen, zur Eneschädigung wegen der, auf die Schul-
Pforkaische Seiftung für das Königreich angewiesenen, kunftig wegfallenden Bezüge, ingleichen
zu Beseitigung anderer, theils bei der Auseinandersezung der milden Seiftungen, theils bei
Gegenständen des XIIten Arcikels dieser Convencion vorgewalteter Anstände, eine Aversional-
summe von
10,000 Thir. — —
Zehn Tausend Thalern,
in Sprocentigen verloosbaren Stieuerscheinen, nebst Zinsen vom Isten Juli 131 5. an.
5.) Die Königlich Sächsische Regierung begiebe sich aller weitern Ansprüche an die Schul-
Pfortaische Stiftung, so wie die Königlich Preussische Regierung an den Pfortaischen Reluitions-
Zinsen-Fonds und die Ueberschußcasse; endlich sind ·
0.)alle,vondemHerzogthumeundderSchulstortaandasKönigreichSachsen,sowie
gegenseitig von dem Koͤnigreiche an das Herzogthum Sachsen und an besagte Anstalt, wegen
des sogenannten Reluicions-Capitals von 100,000 Mfl. und dessen Zinsen etwa zu erhebende
Ansprüche als gänzlich erloschen zu erachren.
Artikel XXV.
7.) Die Werische Stiftung.
Die Fonds der Werischen Seifcung werden untcer beide Regierungen, nach der Volkszahl
der genußberechtigken Aemter und Oistricte vertheilt, und ist hiernach das Verhältniß
A.) wegen des Fonds, der unter Administration der Königlich Sachsischen andesregierung
gestonden, auf «
0,0060.SechzigZehntaufeudtheilefürdasKönigreichund
0,9940. Neun Tausend Neun Hundert und Vierzig Zehntausendtheile, fuͤr das
Herzogthum;
B.) wegen des, unter Abministration der Regierung zu Merseburg gestandenen Fonds
aber auf · . «
0,1886. Ein Tausend Acht Hundert Sechs und Achtzig Zehntausendtheile, fuͤr das
Koͤnigreich, und
0,8114. Acht Tausend Ein Hundert und Vierzehn Zehntausendtheile, fuͤr das Her-
zogthum
anzunehmen gewesen.
Mit Ruͤcksicht auf das nurgedachte Theilungsverhaͤltniß und auf die, wegen der verschiede-
nen Zine fuͤße Statt gehabten Reductionen, erhaͤlt von dem oberwaͤhnten Fonds sub A. das
Koͤnigreich « . "