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65.) in Zprorentigen Capicalien, Siebenhundert Acheund Siebenzig
Thaler, Dreizehn Groschen, Zehn Pfennige, .-. . 778-T.le.Izgr.topf.
6.) an unzinsbarem Vermögen, nach Abzug der, von dem
Königreiche Sachsen, bis ulto JInny 1815. annoch zu vertretenden tei-
stungen und Zinsen, à 187 Thlr 17 gr. 5 pf., Zweihundert und
Achezehn Thaler, Zehn Greschen, Eilf Pfennige k . 218 10 =
Von den zinsbaren Capitalien werden dem Königreiche Sachsen, nach den verschiedenen
Zinsfüßen, die Zinsen vom ' sten Juli 18155. an, zu gute gerechnet, dagegen hat dasselbe sich
alle Zahlungen, welche aus der Procuraturcasse, für die Zeic vom 1sten Juli 1815., demselben
elwa geleistet worden, in An= und Abrechnung bringen zu lassen; eben so aber der Procuratur-
casse die Rückstandsleistungen von Orrschafren und Grundstücken des Königreichs, für die Zeit bis
zum Isten Juli 1815. zu vergucen. Die, seic dem nurgedachten Zeitpunke, von eben diesen
Ortschaften und Grundstücken, an die Procurarur Zeiß etwa erfolgten teistungen, erstatter letztere
dem Königreiche Sachsen.
Von dem, auf
2,743 Tolr. 5 gr. 4 pf.
Zwei Tausend Sieben Hundere Drei und Vierzig Thaler, Fünf Groschen, Vier Pfennige,
als unsicher angenommenen Vermögen der Procuraturcasse, hat das Königreich Sachsen, nach
dem oben angegebenen Verhäleniß, seinen Antheil zu erhalten.
Wegen der Forderungen der Procuraturcasse an das Weidaische Creditwesen, ingleichen an
die sogenannten Alten Scistungsgelder, wird die weitere Bestimmung bei der, Art. XI1. . 2.
lit. e. eingeleiteten Regulirung des Weidaischen Crediewesens, erfolgen.
Die Koͤniglich Saͤchsische Regierung begiebt sich, nach Empfang der oben gedachten Zah—-
lungen, und unter Vorbehalt ihrer antheiligen Anspruͤche, wegen der nurerwaͤhnten Forderungen,
an das Weidaische Creditwesen, und an die sogenannten Alten Stiftungsgelder, aller weitern
Ansprüche an die Procuraturcasse zu Zeit. Beide Regierungen verpflichten sich, den erforder-
lichen Beitrag, zu den, auf die Procuraturcasse am öten Juni 1815. gewiesenen, kemporairen per-
sönlichen Bezügen, nach Maßgabe des obenbemerkten Theilungsverhältnisses, so lange zu leisten,
als die Genußberechtigten solche zu erhalten haben.
0.) Schloßkirchen-Cymbel-Casse zu Zeié.
Bei der Schloßkirchen-Cymbel-Casse zu Zeiß, deren Ueberschuß ebenmäßig, nach dem oben-
bemerkten Verhälinisse der Volkszahl der beiderseitigen Antheile an dem Stifte Naumburg-Zeitz
abgetheilt wird, erhält das Kônigreich Sachsen, nach Deckung der auf den Fonds gewiesenen
bleibenden Bezüge,
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