Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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A. 12 Toblr. 8 gr. 2 pf. Zwölf Thaler, Ache Groschen, Zwei ## fennige, als Antheil 
der, dem Fonds gehörigen Cassen-Billets-Actien, nebst den 
davon ktreffenden Zinsen, vom 1isten Juli 7815. an. 
8. 313 = 16 = 3 = Dorreihundert und Achtzehn Thaler, Sechzehn Groschen, Drei 
Pfennige, zu 5 S. verzinsbar. 
Dreihundert und Siebzehn Thaler, Achtzehn Groschen, Ein 
Pfennig, zu 48. verzinsbar. 
D. 4727235 2-l2 -Vierhundert Fünf und Siebenzig Thaler, Zwei Groschen, Zwei 
Pfennige, zu 6#. verzinsbar. 
E. 20 0-0 3 = Sechs und Lwanzig Thaler, Neun Groschen, Acht Pfennige, 
an unzinsbarem Vermogen. 
Von den zinsbaren Capicalien gehen dem Königreiche die Zinsen vom isten Juli 1816. 
an, nach Verhältniß des verschiedenen Zinsfußes, zu gute; dagegen hat dasselbe dem Herzog- 
thume dazjenige zu erstatten und auf die Zinsen sich anrechnen zu lassen, was etwa auf die Zeit 
nach dem #sten Juli 1615. dem Königreiche aus diesem Fonds gezahlt worden. 
Uebrigens begiebt sich, nach Empfang dieser Zahlungen, die Keniglich Sächsische Regierung 
aller fernern Ansprüche an diesen Fonds, mit Vorbehalt ihres Anrechts an die Forderungen, 
welche mehrgedachtem Fonds an das Weidaische Crediewesen zustehen, da die weiteren Bestim. 
mungen hieruber bei der künftigen Regulirung desselben erfolgen sollen. 
C. 517 18 
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11.) Procuratur= Almosen= Casse zu Zeiß. 
Aus der Procuratur-Almosen-Casse zu Zeitz, deren Ueberschuß nach dem, bei den beiden vor- 
bergehenden Zeißer Fonds, angenommenen Verhälenisse der Volkszahl abgerheilt wird, erhält das 
Kenigreich Sachsen, da die gesammten hypotbecarischen Capicalien zur Deckung der bleibenden 
Bezuge des Herzogthums erforderlich, von dem unzinsbaren Vermögen überhaupt 
18 Thlr. I1 gr. 6 pf. 
Achtzehn Thaler, Eilf Groschen, Sechs Pfennige; 
ist dagegen verpflichtet, nach eben diesem Verhältnisse, zu dem am öten Juni 1815. auf diesen 
Fonds gewiesenen, kemporairen persönlichen Bezuge, an 17 Thlr. 12 gr. — jüährlich, auf des- 
sen Dauer beizutragen. 
Sollte übrigens die Schule zu Zeit von Eingebohrnen des Königlich Sächsischen Srifts- 
antheils besucht werden, so wird ihnen, neben diesem Reche, der Fortgenuß der, ihnen vor der 
Aberetung diesfalls zugestandenen Vorrheile und Beneficien, auch fernerbin zugesichert. 
Wegen der, diesem Fonds an das Weidaische Crediewesen zustebenden Forderungen, bleibt 
auch bier die weitere Bestimmung der allgemeinen Regulirung des Weidaischen Crediewesens vor-
	        
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