(5305 )
bebalten, und es beglebe sich, mit Vorbehalkt der antheiligen Ansprüche an diese Forderungen,
die Keiglich Sächsische Regierung, nach Empfang der obigen Zahlungen, aller fernern An-
sprüche an diesen Fonds.
—
Artikel XX VII.
12.) Allgemeiner Schulfonds.
Der allgemeine Schulfonds wird nach der Bevölkerung der becheiligten Provinzen abgetheile;
dieß gewähre einen Theilungsmaßstab von
0,6772. Sechs Tausend Siebenhundert Zwei und Siebenzig Zehnrausendeheilen, für das
Königreich, und von
0,5228. Drei Tausend Zweihundere Ache und Zwanzig Zehnrausendtheilen, für das Her-
zogthum. « sz
» Von diesem Fonds erhaͤlt, mit Ruͤcksicht auf den gedachten Theilungsmaßstab, ingleichen
auf einen darauf gewiesenen bleibenden Bezug von 5 Thlr. jaͤhrlich, fuͤr den Schullehrer zu
Wohlsborn im Herzogthume, das letztere uͤberhaupt:
100 Thlr. —. — Einhundert Thaler, zinsbar zu 5 Procene vom 6. Juni 1815, an,
und
825 1 gr. 5pf. Achthundert Fünf und Zwanzig Thaler, Einen Groschen, Fünf
Pfennige, unzinsbar.
Solleen aus diesem Fonds, nach dem 5ten Juni 1815., Zahlungen an das Herzogthum
geleister seyn; so werden solche auf obige Zahlungen in Anrechnung gebracht.
Die Koniglich Preussische Regierung begiebe sich, nach teistung der gedachten Zahlungen,
aller Ansprüche an besagten Fonds.
15.) Ständische Schullehrer-Besoldungs-Casse-
Aus der ständischen Schullehrer-Besoldungs-Casse, deren Fonds nach dem Maßsta#e der
Bevblkerung in den 7. Kreisen der alten Erblande abgecheile wird, welches ein Theilungsver-
hoaͤltniß von
0,7050. Sieben Tausend und Neun und Dreißig Zehntausendtheilen, für das König-
reich, und von
0,2001. Zwei Tausend Neunhundert Ein und Sechzig Zehntausendtheilen, für das Her-
zogthum
gewährt, werden dem letztern