Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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bebalten, und es beglebe sich, mit Vorbehalkt der antheiligen Ansprüche an diese Forderungen, 
die Keiglich Sächsische Regierung, nach Empfang der obigen Zahlungen, aller fernern An- 
sprüche an diesen Fonds. 
— 
Artikel XX VII. 
12.) Allgemeiner Schulfonds. 
Der allgemeine Schulfonds wird nach der Bevölkerung der becheiligten Provinzen abgetheile; 
dieß gewähre einen Theilungsmaßstab von 
0,6772. Sechs Tausend Siebenhundert Zwei und Siebenzig Zehnrausendeheilen, für das 
Königreich, und von 
0,5228. Drei Tausend Zweihundere Ache und Zwanzig Zehnrausendtheilen, für das Her- 
zogthum. « sz 
» Von diesem Fonds erhaͤlt, mit Ruͤcksicht auf den gedachten Theilungsmaßstab, ingleichen 
auf einen darauf gewiesenen bleibenden Bezug von 5 Thlr. jaͤhrlich, fuͤr den Schullehrer zu 
Wohlsborn im Herzogthume, das letztere uͤberhaupt: 
100 Thlr. —. — Einhundert Thaler, zinsbar zu 5 Procene vom 6. Juni 1815, an, 
und 
825 1 gr. 5pf. Achthundert Fünf und Zwanzig Thaler, Einen Groschen, Fünf 
Pfennige, unzinsbar. 
Solleen aus diesem Fonds, nach dem 5ten Juni 1815., Zahlungen an das Herzogthum 
geleister seyn; so werden solche auf obige Zahlungen in Anrechnung gebracht. 
Die Koniglich Preussische Regierung begiebe sich, nach teistung der gedachten Zahlungen, 
aller Ansprüche an besagten Fonds. 
15.) Ständische Schullehrer-Besoldungs-Casse- 
Aus der ständischen Schullehrer-Besoldungs-Casse, deren Fonds nach dem Maßsta#e der 
Bevblkerung in den 7. Kreisen der alten Erblande abgecheile wird, welches ein Theilungsver- 
hoaͤltniß von 
0,7050. Sieben Tausend und Neun und Dreißig Zehntausendtheilen, für das König- 
reich, und von 
0,2001. Zwei Tausend Neunhundert Ein und Sechzig Zehntausendtheilen, für das Her- 
zogthum 
gewährt, werden dem letztern
	        
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