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. 3.
Verfügungen der landesregierung in dergleichen Sachen an die, andern
Collegiis untergeordneten Behörden und Diener.
Wenn Unsere handesregierung, bei der Besorgung der Kämmerei= und Communangelegenhei-
ten, die Benutzung besonderer cameralistischer, technischer und ökonomischer Kennenisse für
nöthig, und sich bewogen findet, in solcher Beziehung der in diesen Fächern arbeitenden, Unserm
geheimen Finanz= oder Obersteuer-Collegio untcergeordneten Behörden und Diener sich zu be-
dienen, wird sie an selbige, unter jedesmaliger gleichzeitiger Benachrichtigung der ihnen, inson-
derheit in Dienstsachen vorgesetzten Oberbehörde, unmittelbare Verfügungen erlassen, denen ge-
bührende Folge zu leisten ist.
G. 4.
Ablegung der Kämmereirechnungen bei Aemtern.
In Ansehung derjenigen Seädte, welche bisher, nach der Verfassung und den Verhälenissen
der Gerichtsbarkeir, ihre Rechnungen bei den Bezirksämtern abgelegt haben, ist die Ablegung
und Prüfung der Rechnungen über das Kämmerei= und Communvermögen auch ferner bei den
Aemtern zu bewirken.
Es haben aber die Aemter eine, mit vollständigen Rechnungsertracten belegte Ueberst che,
nach jeder Rechnungsabnahme binnen vier Wochen, an Unfre handesregierung einzusenden.
G. 5.
Competenz der Kriegs-Verwaltungs-Kammer in Servisfachen.
Die Competenz in Servis-Cassen-Angelegehhelten, nebst der Prüfung und Bericheigung
des darauf sich beziehenden Rechnungswerks, soll Unsrer Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu-
steben. "