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Es steht den Pensionairs frei, die ihnen ausgesetzte Pension auch in dem andern Landes-
theile zu genießen, ohne daß hierdurch die, nach Obigem sich bestimmende, Zahlungsverbindlichkeie
der Regierungen gegen die Pensionairs verändert wird.
Auch wird die Königlich Preussische Regierung der Königlich Sachsischen Regierung des-
balb Ersas leisten, wenn die, für die Stifcer Merseburg und Naumburg-Zeiß, dem Herzogehume
bereits in Zurechnung gebrachten, bis zum 1sten Juli 1815. verbliebenen Rückstande, an die Pen-
sionairs des Konigreichs, aus den genannten Seiftern, nicht vom Herzogthume abgefuhrt seyn
sollten; ingleichen diejenigen Zinsen sich zurechnen lassen, welche von den im Herzogthume aus-
stehenden Capicalien, bei Cassen des leßztern erhoben worden.
Die Koniglich Sachsische Regierung ubernimme vergleichsweise die, den, am 5ten Juni 1815.
im Genuß gestandenen Wictwen und Waisen der Geistlichen in den ehemals Westphälischen
Aemtern Elbenau, Gommern und Tressurth, bewilligten Pensionen, auf die bestimmte Zeit ihrer
Dauer fortzuleisten. "
Die Koniglich Preussische Regierung begiebe sich dagegen aller fernern Ansprüche an die
deshalb auf die Keniglich Sächsische Rentkammer fundirte Zuschußsumme von ?0 Thlr. jähr-
lich, so wie an diesen Stiftungöfonds überhaupt.
15.) Klengelsche Stiftung.
Wegen der Klengelschen Stifeung, welche, nach dem Verhäleniß der Volkszahl in den 7.
Kreisen der alten Erblande, und mithin nach einem Maßstabe von
0, 7050. Sieben Tausend NReun und Dreißig Zehntausendeheilen für das Königreich,
und von
0, 2001. ZJwei Tausend Neunhundere Ein und Sechzig Zehntausendtheilen für das Her-
zogthum Sachsen,
abgetheilt wird, kommen beide Konigliche Regierungen nergleichsweise dahin überein, daß dem
Herzogthume «
A. 5187 Thlr. 1 gr. 2 pf. Drei Tausend Einhundere Sieben und Achezig Thaler, Ein
Groschen, Zwei Pfennige, in 52. sichern Acu##s nebst Zin-
sen vom öten Juni 1815, und
8B. 244 12 = -= Zwei Hundere Vier und Vierzig Thaler, Zwölf Groschen,
Sieben Pfennige, von dem unzinsbaren Cassenbestande "
zu überweisen. ·
Von den unsichern Activis an
22,663 Thlr. 15 gr. —.
Zwei und JZwanzig Tausend Achthundert Drei und Sechzig Thalern, Dreizehn Groschen,
an Capital und Zinsen bis Sten Juni 18155., erhalten beide Regierungen ihre Authe#le nach dem
obbemerkten Theilungsverhälenisse.