Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Daferne jedoch, in einer der vorbenannten Salinen, die hier bemerkte Quanticät Salz in 
Einem Jahre nicht erzeugt werden sollte; so wird man Koniglich Sachsischer Seins das Er- 
mangelnde von einer der übrigen jener Salinen annehmen. 
Preiße. 
3.) Der Preiß des Salzes wird für den Dresdner Scheffel zu 128 Pfund teipziger Han- 
dels gewicht, von dem 
Dürrenberger, Teuditer und Kößschauer 
auf 
1 Thlr. 14 gr. — 
· Einen Thaler und Vierzehn Groschen, 
von dem Koͤsener aber auf 
1 Thlr. 12 gr. — 
Einen Thaler und Zwoͤlf Groschen, 
festgesetzt. 
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Zeitperio de, für welche diese Preiße eintreten. 
4.) Diese Preißbestimmung gile nicht allein für das küunftig, während der Dauer der 
weiter unten §F. Z. bestimmtn Zeit, sondern auch für das, seit und mit dem 1sten October 1818. 
bereits an Sachsen gelieferte Salz, und es soll daher, wegen des seit dem nurgedachten Zeit- 
punkte gelieferten, die nöthige Berechnung gepflogen werden. 
Vergücung wegen des früher gelieferten Salzes. 
5.) Da, vermöge einer, zwischen dem vormaligen Königlich Preussischen General-Gouver= 
nement zu Merseburg und dem Koniglich Sächsischen Geheimen Finanz-Collegio, gerroffenen pro- 
visorischen Vereinigung, mit Vorbehale künftiger Berechnung, zeither ein Salzpreiß von 
1 Thlr. 20 gr. 4 pf. pro Dresdner Schesfsel, 
für das, aus den abgetretenen Salinen, an das Königreich Sachsen gelieferte Salz, bestimme 
war; so ist man übereingekommen, daß Preussen, wegen dieses von Sachsen zeitbero zu leisten 
gewesenen, und bis zu dem Fsten October 1813., so in Rechnung zu stellenden, höhern Prei- 
ßes, an Sachsen ein aversionelles Vergütungs-Quantum von 
70.000 Thlr. —.2ä 
Siebenzig Tausend Thalern, 
und zwar mie ·
	        
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