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Artikel XXXl.
Esch lußberechmun g.
Nach Vollziehung dieser Convention wird sofort eine General-Schlußberechnung über alle
und jede, von beiden Regierungen, in derselben übernommenen, gegenseitigen Zahlungsverbindlich-
keiten angelegt werden. Insofern letzteren niche, vermöge besonderer Verabredung, in einzelnen
Fällen bis dahin bereits genüge worden, ktritt für beide Regierungen, erst nach erfolgter Ge-
nehmigung obiger Schlußberechnung, die übernommene Zahlungsverbindlichkeit ein, indem durch
mebrerwähnte Schlußberechnung sich erst ergeben kann, welche Summe, mie Berücksichtigung
der nothwendig Statt findenden Compensationen, ven einer Regierung an die andere heraus-
zuzahlen seyn dürfte. Die solchergestale ermirkelten Summen werden sogleich, nach der Voll-
ziehung der Hauptconvention, berichtigk.
Artikel XXXII.
Großherzoglich Weimarische Beitrittserklärung beerefsfend.
Da Koniglich Preussischer Seits einige Districte des, durch den Tractat vom 18cen Mal
181 5. acquirirten Tbeils des Königreichs Sachsen, an das Großberzogthum Weimar überlassen,
und in dem, unterm 2 2 sten September d. a. zwischen Preussen und Weimar geschlossenen
Staatsvertrage, unter andern im Art. 10. von Großherzoglich Weimgrischer Seite ausdrücklich
erklärt worden ist: " * *
„daß Sr. Königl. Hoheic, in Absicht dieser Gebiete, alle Bestimmungen als auch für
sich gültig anerkennten, welche in dem, zwischen Sachsen und Preussen, am 18(en Mai
1615. geschlossenen Vertrage, und namentlich in den Art. 6ö. 7. 0. 10. 11. und 13.
enthalten uind, oder von der, in Gemäßheit des Lä4ten Artikels des gedachten Vercrags,
anzuordnenden Commission nech würden festgesetzt werden;“
So übernimmt die Königlich Preufsische Regierung, die pünktliche Erfüllung dieser Erklä-
rung zu garantiren, und verspricht: die Königlich Sächsische Regierung hieruncer allenthalben
und zu jeder Zeit gegen Weimar zu vertreten.