Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

310 ) 
Beilagen zum 196en Stück der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen, 
vom Jahr 1810. 
  
  
  
J. 
Convention wegen Abgabe und Fortsetzung der in dem Koͤnigreiche und Herzogthume 
Sachsen anhaͤngigen Rechtssachen. 
à , 
(achdem die, in dem Wiener Friedens-Trackake, zwischen Ihren Königlichen Majestäten von 
Sachsen und von Preußen, vom 13ten Mai v. J., an Preußen erfolgte Abtrecung einiger Pro- 
vinzen, Districte, Gebiete oder Gebietstheile, auch Bestimmungen wegen des veränderten Ge- 
richtsstandes bei den betreffenden Landestheilen nothwendig macht; so ist, wegen Abgabe und Fort- 
setzung der bei den Gerichtshöfen beider Lande verhandelten Proceß-, Vormundschafts-, Hypo- 
cheken-, tehns= und anderer Rechtsangelegenheiren, und wegen der dazu gehörigen Acten, De- 
positen und Documenre, es mögen sich nun diese bei obern oder niedern Civil-, geistlichen oder 
Militair-Gerichren, oder sonstigen Behörden befinden, unter Vermittelung des mit unterzeich- 
neten Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Herrn Commessari, von den beiderseitigen Auseinander- 
setzungs= und Ausgleschungs-Commissarien, Krafe ihrer Vollmachten und Instructionen, inglei- 
chen mit Zuziehung des mit unterzeichneten Konigl. Preußischen Cammergerichtsrachs, Herrn Siehe, 
nachstehende Uebereinkunft verabredet und geschlossen worden. 
1. 
Personalsachen. 
Bei allen, bewegliche Sachen betreffenden, und überhaupt bei allen persönlichen Klagen ist der 
wesentliche Wohnsitz des Beklagten, tetzterer mag einen privilegirten oder den gewöhnlichen Ge- 
richtsstand gehabt haben, zur Richrschnur anzunehmen, und der Proceß vor demjenigen Richter 
fortzusetzen, welchem der Beklagte, oder dessen Erben, am dreißigsten November v. J., nach de- 
ren ramaligem wesentlichem Wohnsibe, unterworfen waren. 
Die Rechtsangelegenheiten derjenigen, welche am gedachten Tage weder in dem Königreiche 
Sachsen, noch in der Königl. Preußischen Monarchie überhaupc ihren wesentlichen Wohnsit 
barten, oder nicht in Civil= oder Militairdiensten derselben standen, verbleiben dem Gerichte, wo 
sie dermalen anhängig sind. 
(Gesetzsammlung 1819.) 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.