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Diese Bestimmungen wegen des nurgedachten Zeitpunktes, so wie wegen der Ausländer und
des privilegirten Gerichtsstandes, gelcen als allgemeine Regel für alle die Fälle, wegen welcher in
dieser Convention nicht etwas Anderes ausdrucklich festgesetzt ist.
2.
Litis-Consorten.
Wennbei Personalkkagen mehrere #itis-Consorten vorhanden sind, welche unter verschiedener
Ntandeshoheit wohnen, so ist die Sache da zu lassen und zu beendigen, wo sie am dreißigsten No-
vember v. J. anhängig war: jedoch steher den Partheien, Klägern sowohl als Beklag-
ten frei, darauf anzutragen, daß, wenn der Gegenstand der Klage theilbar ist, in Rückjicht
derjenigen Litis-Consorten, mit welchen die antragende Gegenparthei unter derselben Landeshoheit
steher, die Sache, in Rücksicht dieser Theilhaber, an ihre Landeshoheit abgegeben werde. In
diesem Falle sind die Gerichte der andern kandeshoheit gehalren, die dazu nöthigen Verhandlun-
gen, blos gegen Vergücung der Copialien, der neuen Gerichtsbehörde mitzutheilen.
3.
Realklagen uͤberhaupt—
Realklagen werden vor dem Gerichte fortgesetzt, unter welchem der streitige Gegenstand gele—
gen ist. Dieß findet auch bei Sequestrationen, Subhastationen und andern, ein Grundstuͤck und
Grundgerechtigkeiten betreffenden, gerichtlichen Handlungen Statt, insofern nicht eine Ausnahme
ausdruͤcklich bedungen ist.
4.
Bei Grundstuͤcken unter verschiedener Landeshoheit.
Sollte der Gegenstand des Processes sich zum Theil in dem Koͤnigreiche, zum Theil in dem
Herzogthume Sachsen befinden; so wird der Proceß da, wo er anhaͤngig ist, beendigt: liegt
jedoch der uͤberwiegend groͤßere Theil unter der andern Landeshoheit, so ist die Sache an die gegen-
seitige Gerichtsbehoͤrde abzugeben.
5.
Srtreitigkeiten, wobei die Grenze einschläge.
In Rücksicht der Streitigkeicen, wobei die landesgrenze einschläge, ist denjenigen Grund-
säten nachzugehen, welche in dergleichen Angelegenheiten bisher zwischen den beiderseitigen Re-
gierungen State gefunden haben. «
6.
Concurse.
Die Fortsetzung der Concurssachen richter sich nach dem wesentlichen Wohnsitze des Gemein-
schuldners am dreißissten November v. J., und, wenn derselbe fruher verstorben, nach