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seinem Wohnsise am Tage der Eröffnung des Concurses durch Erlassung der Ediccalien; es wäre
denn, daß der Schuldner, oder dessen Erben und die Mehrheic der Gläubiger, einverständlich
wünschten, den Concurs bei dem Gerichte, wo er einmal anhängig ist, fortzusesen. In diesem
Falle ist jedoch die Mehrheic der Gläubiger nicht nach den Kopfen, sondern nach dem Berrage und
der Qualität der Forderungsgegenstände zu bestimmen. Die dießfallsige Erklärung muß binnen
Sechs Wochen, vom Tage der Bekannemachung gegenwärtiger Convention, entweder von den
Betheiligten selbst, oder, wenn sie durch Bevollmächtigte erfolgt, mietelst Beibringung einer
Special-Vollmacht, bei dem zeitherigen Richter geschehen. Sollee bei oder über diese gemeinsame
Erklérung irgend ein Zweifel oder eine Ungewißheit obwalten, so ist die Abgabe der Acten ohne
Anstand zu bewirken.
In den Fällen, wo die vorgedachte Ausnahme von der Regel eintrite, muß jedoch der Rich-
cer, bei welchem der Concurs schwebt, die dießfallsigen Original-Erklärungen und Vollmachren,
mir einer Uebersicht der Forderungen, welche an die Masse gemacht werden und des Fundaments,
aus dem dieselben enespringen, der gegenseitig zur Actenubernahme nach §. 34. autorisirten Be-
börde mit übergeben, welche selbige, in dem Falle eines ihr beigehenden Bedenkens, ihrer obern
Behörde zur weitern Entschließung einreicht.
7.
Dazu gehoͤrige Grundstuͤcke.
Wenn zu der Concursmasse Grundstuͤcke gehoͤren, welche unter einer andern Landeshoheit lie-
gen, als wo der Concurs verhandelt wird; so sind sowohl die Subhastation, als die dazu noͤthigen
Einleitungen und andere darauf Bezug habende gerichtliche Handlungen, auf Antrag des den Con—
curs dirigirenden Gerichts, von dem Richter, unter welchem das Grundstuͤck liegt, vorzuneh—
men; derselbe ziehet auch die Kaufgelder ein und befriediget die Realglaͤubiger, nach der Anwei—
sung des Concursgerichts, zahlt aber den, nach Befriedigung der Realglaͤubiger, und nach Abzug
der gewoͤhnlichen Gerichtskosten, etwa verbleibenden Ueberschuß an den Concursrichter hinaus.
8.
Beiguͤter und Parzellen.
Liegt indeß das Hauptgut unter der Landeshoheit des Concursgerichts, und es gehören dazu
blos einzelne Beigüter oder Parzellen, welche in dem gegenseitigen Gebiete gelegen, jedoch in dem
Complexu des Hauptgutes mit verpfaändet sind, so gehèren, in Rücksicht dieser einzelnen Stücke,
die Subhastation und andere nöthige Verfügungen mie vor die Gerichte, unter welchen das Haupt-
gur liegt; und es kann bei den Gerichten der erstern kein Special-Concurs eröffnet werden, son-
dern diese haben, auf den Ancrag der Haupt-Concursbehörde, das Erforderliche zu besorgen.
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