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0.
Sequestration 2c. außer dem Concurse.
Gleiche Grundsätze sind bei Streitigkeiten über Grundstucke, wo, außer dem Fall eines eröff-
neten Concurses, von Befriedigung mehrerer Gläubiger aus diesen Grundstücken, oder von Se-
questration oder Subyastation derselben, die Frage ist, zu beobachten.
10.
Erbschaftsangelegenheiten.
In Erbschaftsangelegenheiten, bei Regulirung und Theilung der Erbschaftsmasse, und was
dahin gehörig, ingleichen, wenn über einen Nachlaß der Concurs eroffnet worden, entscheidet der
Wobnsißz des Erblassers, und in Absicht der dazu gehörigen Grundstucke ist, nach der tage derselben,
dasjenige zubefolgen, was bei den Concursen in den vorhergehenden Paragraphen festgesetzt worden.
11.
Vormundschaften.
Vormundschafesangelegenheiten sind, insoweit hierunter in den folgenden Paragraphen keine
abändernde Bestimmung getroffen worden, von den Gerichten fortzusehben, unrer welchen der
Erblasser zur Zeit des Ablebens seinen wesentlichen Wohnsitz gehabt hat.
12.
Personal-Vormundschaft.
Die Bestellung der Personal-Vormundschaft gehöre für die Gerichte, wo der Minderjährige
sich wesentlich aufpalr, und sind die dahin gehorigen Acten an dieselben abzugeben. Haben diese
Minderjährigen, welche Grundstucke unter verschiedener Landeshobeit besitzen, ihren Aufenthale
bis zum dreißigsten November v. J. bereits auf Gurern genommen, welche unter einer
andern andeshoheit liegen, als wohin die Vormundschaftsangelegenbeic, nach dem gehabren Ge-
richtestande des Erblassers, zur Zeit seines Ablebens, in Golge obigen Grundsatzes gedören wurde,
so kann der Minderjahrige nicht genöthiget werden, unter diese kandesbogeit zuruckzutehren, son-
dern die Vormundschafe ist von der Oorigreit des Aufenrgaltöorts fortzuseßen.
13.
Vormundschaft über Verschwender, Blödsinnige, Abwesende u. s. w.
Wegen Verschwender, Blödsinniger und uberhaupt solcher Personen, wegen welcher aus
einem andern Grunde, als dem der Minderjährigkeit, eine Bevormundung eingerreren ist, richter
sich die Abgabe der Acten, Documente und Oepositen nach dem wesentichen Wohnorte der Lu-
randen am dreißigsten. November v. J., es sei denn, das der Curande damals in eine