Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(322 ) 
0. 
Sequestration 2c. außer dem Concurse. 
Gleiche Grundsätze sind bei Streitigkeiten über Grundstucke, wo, außer dem Fall eines eröff- 
neten Concurses, von Befriedigung mehrerer Gläubiger aus diesen Grundstücken, oder von Se- 
questration oder Subyastation derselben, die Frage ist, zu beobachten. 
10. 
Erbschaftsangelegenheiten. 
In Erbschaftsangelegenheiten, bei Regulirung und Theilung der Erbschaftsmasse, und was 
dahin gehörig, ingleichen, wenn über einen Nachlaß der Concurs eroffnet worden, entscheidet der 
Wobnsißz des Erblassers, und in Absicht der dazu gehörigen Grundstucke ist, nach der tage derselben, 
dasjenige zubefolgen, was bei den Concursen in den vorhergehenden Paragraphen festgesetzt worden. 
11. 
Vormundschaften. 
Vormundschafesangelegenheiten sind, insoweit hierunter in den folgenden Paragraphen keine 
abändernde Bestimmung getroffen worden, von den Gerichten fortzusehben, unrer welchen der 
Erblasser zur Zeit des Ablebens seinen wesentlichen Wohnsitz gehabt hat. 
12. 
Personal-Vormundschaft. 
Die Bestellung der Personal-Vormundschaft gehöre für die Gerichte, wo der Minderjährige 
sich wesentlich aufpalr, und sind die dahin gehorigen Acten an dieselben abzugeben. Haben diese 
Minderjährigen, welche Grundstucke unter verschiedener Landeshobeit besitzen, ihren Aufenthale 
bis zum dreißigsten November v. J. bereits auf Gurern genommen, welche unter einer 
andern andeshoheit liegen, als wohin die Vormundschaftsangelegenbeic, nach dem gehabren Ge- 
richtestande des Erblassers, zur Zeit seines Ablebens, in Golge obigen Grundsatzes gedören wurde, 
so kann der Minderjahrige nicht genöthiget werden, unter diese kandesbogeit zuruckzutehren, son- 
dern die Vormundschafe ist von der Oorigreit des Aufenrgaltöorts fortzuseßen. 
13. 
Vormundschaft über Verschwender, Blödsinnige, Abwesende u. s. w. 
Wegen Verschwender, Blödsinniger und uberhaupt solcher Personen, wegen welcher aus 
einem andern Grunde, als dem der Minderjährigkeit, eine Bevormundung eingerreren ist, richter 
sich die Abgabe der Acten, Documente und Oepositen nach dem wesentichen Wohnorte der Lu- 
randen am dreißigsten. November v. J., es sei denn, das der Curande damals in eine
	        
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