Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(323.) 
öffentliche oder Privakanstalt untergebrache gewesenz; da a sodann dessen letzter wesentlicher Wohnort 
vor dieser Unterbringung entscheidet. 
Bei bevormundeten Abwesenden entscheidet deren letzter wesentlicher Wohnort vor der 
Entfernung. 
« 14. 
Zur Vormundschafe gehörige Immobilien. 
In Absicht der zu dem Vermögen der Unmündigen oder Curanden gehbrigen Immobilien, 
welche unrer der andern tandeshoheit liegen, steher der gegenseitigen Gerichrsbehörde frei, we- 
gen dieser besondere Vormünder zu bestellen, oder den auswärtigen Personal-Vormund ebenfalls 
zu bestätigen. Im erstern Falle sind die Gerichte der Haupevormundschaft gehalten, der Bebörde, 
welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Acten die nöthigen Nach- 
richten, auf Erfordern, mitzutheilen; auch haben beiderseitige Gerichte, wegen Verwendung der 
Einkünfte aus den Gücern, soweit solche zum Unterhale und der Erziehung, auch sonstigen Forc- 
kommen der Unmündigen oder Curanden erforderlich, sich mit einander zu vernehmen, und in 
dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. 
15. 
Vormundschaft uͤber den muͤtterlichen Erbtheil. 
Ist der Vater noch am Leben, so wird, in Absicht des muͤtterlichen Erbtheils, die Vormund— 
schaft der Kinder bei dem Gerichte fortgesetzt, unter welchem ersterer am dreißigsten November 
v. J. seinen wesentlichen Wohnsitz hatte; jedoch bleibt auch hier den verschiedenen Landes— 
behoͤrden unbenommen, uͤber die unter ihrer Landeshoheit gelegenen Immobilien besondere Vor— 
muͤnder zu bestellen, insoweit diese bei dem Leben des Vaters uͤberhaupt zulaͤssig sind. 
16. 
Liberirung der Vormuͤnder. 
In allen den Faͤllen, wo von der jenseitigen Gerichtsbehoͤrde neue Vormuͤnder bestellt werden, 
haben die abgehenden Vormunder die Rechnungen, bis zur Zeit ihres Abganges, dem bisherigen 
vormundschaftlichen Gerichte, es sei dieß das eigentliche, oder commissionsweise bestellte, einzu— 
reichen, welches sobann die Rechnungen, da noͤthig, monirt, sich daruͤber mit dem neuen Vor— 
nd shaftegerich vernimmt, und, nach dessen erfolgter Erklärung, wenn kein Bedenken obwal- 
, den biegerigen Vormund liberirt. 
· 17. 
Edictalprocesse. 
Edietalprocesse gegen Abwesende folgen dem letzten, innerhalb dem jetigen Königreiche oder 
Herzogehume Sachsen gehabten Gerichroftande.
	        
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