Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(324) 
18. 
Abwesender Ehescheidungen. 
Die Ehescheidungssachen Abwesender gehören vor den Gerichtsstand, unker welchem der zu- 
rückgebliebene Chegatte, welcher die deshalb etwa nöthige Ediccal-Cication ausgebracht hac, sich 
am dreißigsten November v. J. wesentlich aufhielt. 
10. 
Verhandlungen der freiwilligen Gerichtksbarkeik. 
Die Verhandlungen der freiwilligen Gerichesbarkeie, ingleichen die gerichtlich niedergelegten 
Testamente, bleiben da, wo sie sich befinden; und es beruhet lediglich auf der Willkühr der In- 
reressenten, ob sie dergleichen Verhandlungen und niedergelegee Urkunden abfordern, und einem an- 
dern Gerichte ubergeben wollen. # 
20. 
Uncersuchungssachen. 
Alle Criminal-, sfiscalische und andere Untersuchungssachen werden vor dem Gerichte, unter 
welchem der Angeschuldigte seinen Wohnsitz gehabe hat, fortgesetzt. 
Sollee indeß die Untersuchung bei dem zeieherigen Gerichre ihrem Ende nahe und bereits so 
weit gediehen seyn, daß das Verfahren annoch binnen Vier Wochen, vom Tage der erlassenen und 
beborig insinuirten Bekanntmachung gegenwärtiger Convention, zum nächsten Spruche beendigt 
seyn kann, so bleibe die Sache bei dem ersten Richter; der Angeschuldigte wird jedoch, nach voll- 
führtem Verfahren, mit den Acten, zu Abfassung oder Einholung des Urthels, auch Vollziehung 
der Strafe, an die gegenseitige Behörde überlassen. Nach Ablauf dieser Vier Wochen muß die 
Abgabe des Angeschuldigten und der Acten in jedem Falle erfolgen. 
21. 
Mitschuldige. 
Wo Mitschuldige aus dem beiderseitigen Gebiete vorhanden sind, wird die Untersuchung ge- 
gen selbige, da, wo sie anhängig gemachr ist, fortgefuhrt, und soll die jedesmalige erforderliche 
Gestellung dieser Mirschuldigen, Behufs der Vernehmung, Confrontation, oder einer andern, 
zu dieser Untersuchung erforderlichen, gerichtlichen Handlung, aus dem andern Gebiete unwei- 
gerlich erfolgen. 
Sollee sich hierbei die Verhaftung des gestellten Mitschuldigen als nothwendig ergeben, so 
kann der untersuchende Richter sie zwar verfügen, muß jedoch den Verhafeeten, ohne Anstand, 
seinem ordentlichen Richter ausliefern. Das Urthel wird von dem Gerichte, welches die Unter- 
suchung führe, nach denjenigen Gesetzen abgefaßt, welche in beiden Gebieten die mulderen sind.
	        
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