Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(∆ 325,) 
Die Vollziehung der Serafen muß jedesmal von der ordenelichen Obrigkeie des Verureheilten 
erfolgen. Auch ist sofore ein Verzeichniß der, aus dem gegenseicigen Gebieke, schon Inhaffirten, von 
den betreffenden Obrigkeiten ihren Regierungen einzureichen, welche solche einander gegenfeitig 
mittheilen werden. 
22. 
Bestrafung überhaupe. 
Die gelindere Bestrafung finder auch in den §. 20. erwähncen , so wie überhaupt in allen 
übrigen Fällen Statt, wo Angeschuldigke der gegenseitigen Landesbehörde auszuliefern sind. 
23. 
Defraudatienen der Einnehmer u. (. w. 
Was die Untersuchungen in Einnahme-, Cassen= und Rechnungssachen wegen Defeceen 
(Properresten oder anderer Veruntrauungen betriffé, entscheidet der Wohnsib zwar ebenfalls über 
den Gerichtsstand des Schuldigen, jedoch wird wegen Ersah, Strafe und Kosten die bereitwillige 
Unterstützung der gegenseitigen Landesbehörden, so wie die ungehinderte Verabfolgung dessen zu- 
gesichert, was, nach Maßgabe der im Konigreiche Sachsen geltenden Rechte, wegen der Priori- 
tät, aus dem Vermögen des untreuen Dieners, zur Enrschädigung der Cassen erlangt werdem 
kann. Die Behörden werden jedoch hierunter allenthalben noch nähere Anweisungen erhalten. 
24. 
Depositen. 
Die zu jeder, an eine Gerichtsbehörde des andern Gebieks, vermäge dieser Convention, über- 
gehenden Sache gehbrigen Deposima und Documente, werden von sämmtlichen Behörden aus 
beiden Antheilen, sogleich mit der Sache selbst, an die gegenseitige Behörde ausgeliefert, oder 
wenn die Sache bereits in den jenseitigen Händen sich befindee, unverzüglich nachgesendet. Jede 
Behäörde ist verpflichtet, in beiden Fällen darüber eine vollständige Nachweisung zu fertigen und 
der jenseitigen Behörde zu übergeben. Was jedoch die zu der Königlich Sachsischen Rentkam- 
mer, oder dermaligen Depositencasse, eingelieferten Deposlua anlanget, so wird wegen der Zei# 
ihrer Nachzahlung besondere Uebereinkunfe getroffen werden. 
25. 
Abhaltung der Termine. 
Damit wegen der, in den abzugebenden Rechtssachen, zur Zeic der Abgabe etwa noch stehen- 
den Termine, zum Nachtheil der Partheien, keine Ungewißbeit entstehe, so wird festgeses### daß 
diese Termine, sebald solche nicht ausdrücklich aufgehoben worden, der Abgabe ungeachtet, bei 
dem neuen Gerichte ihren Fortgang haben sollen, eben se, als ob sie von diesem selbst angesese
	        
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