Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

( 327) 
20. 
Mietheilung der Geseszgebungs-Nachrichren. 
Zu dem Ende verspricht man Königlich Scchsischer Seits, die auf die Gesetzgebung Bezug 
babenden Nachrichten und Abschriften aus den, dem Königreiche Sachsen verbleibenden, allge- 
meinen, die Gesetzgebung betreffenden Acten den Behörden des Herzogthums Sachsen, aufs Ver- 
langen, mitzutheilen. 
3ao. 
Gerichtsgebuͤhren. 
Die Auslieferung der abzugebenden Acten soll von der zuvoͤrderst zu bewirkenden Bezahlung 
der, in der Sache etwa noch ruͤckstaͤndigen, gerichtlichen und außergerichtlichen Verlaͤge, Sporteln 
und anderen Unkosten nicht abhängig gemacht werden; jedoch wird die gegenseitige Zusicherung 
ertheile, daß das neue Gericht, wohin die Rechessache gedeihet, für die alsbaldige Einbringung 
und Berichtigung der Verläge und übrigen Gebähren, insofern solche nicht dem Seaate, sondern 
Privatpersonen, zu entrichten sind, und nicht in offentliche Cassen fließen, vorzügliche Sorge 
tragen solle. . 
Wegen der in die oͤffentlichen Cassen fließenden Sporteln wird besondere Bestimmung vor— 
behalten; jedoch darf auch wegen dieser Sporteln die Abgabe der Acten nicht aufgehalten werden. 
31. 
Künftige Mittebeilung der abgegebenen Aceen. 
Bei Abgabe der Acken wird deren Wiedermittheilung an die ausantwortende Behörde, be- 
sonders in Vormundschafts= und Concurssachen, auch in tehns- und Consenssachen, wegen der, 
zu einem Hauptgute gehbrigen, in dem jenseitigen Gebiec gelegenen Pertinenzien, bedungen und 
gegenseitig zugesichert, wenn solche bei etwanigen Regreßklagen oder andern Rechtsangelegenhei- 
ten, zu Rechtfertigung des vorigen Richters, oder sonst, noͤthig seyn oder werden sollten. 
32. 
Lehns- und Consens-Acten. 
Die Lehns- und Consens-Acten, auch andere dahin gehoͤrige Schriften, soweit sie zu trennen 
sind, verbleiben oder sind dem Lehns- oder Gerichtshofe zu uͤberliefern, unter welchem das betref— 
fende Grundstuͤck gelegen und zu verleihen ist. 
33. 
Ueber Güter verschiedener handeshobeie. 
Sind mehrere unter beiderlei tandeshoheit gelegene Güter in einem Complexu begriffen, so 
gehoͤren die Originalien derjenigen Landesbehoͤrde, unter welcher das Hauptgut gelegen ist; und 
diese hat der jenseitigen Behoͤrde, unter welcher die uͤbrigen Grundstuͤcke liegen, auf Verlangen, 
die erforderlichen Abschriften zu ertheilen. Der letern wegen darf daher die Abgabe der Acten 
nicht aufgehalten werden. 
(Gesctzsammlung 1819.) 146]
	        
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