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neten Cntschädigungen ubernimmt, ohne daß hierüber weicere Abrechnungen zwischen den beiden
Landestheilen statt finden. Der Ort, von welchem die teistung geschehen ist, bestimmt den tan-
destheil, welcher die Entschädigung zu bewirken hat, wenn auch derjenige, durch welchen sie ge-
scheben ist, und welcher nun die Vergütung zu fordern hat, seinen Aufenchale verändert haben sollte.
§. . »
Soviel hingegen die aus Contracten oder Accorden erwaͤhnter Art herruͤhrenden Ruͤckstaͤnde
anlangt: So werden diese ebenfalls, ohne weitere Abrechnung unter den Landestheilen, von dem—
jenigen landestheil übernommen, in welchem die contrahirende Behörde ihren Sitz hatte. Der
Ort, wohin die Contract-oder Accordmaßige teistung zu geschehen hatte, kommnt dabei so wenig,
als die Person des Unternehmers in Betrachtung. Hiernach fallen die von den Stapen-Behr-
den der getheilten Creise contrahirten Schulden demjenigen bandescheil zur tast, in welchem sich der
Ort der Etape besindet. Nur die tazarerhschulden sind nach dem Ore zu beurrheilen, wo sich das
Lazareth befand, für welches sie contrahirt wurden. Sie fallen dem tandestheil zur tast, in wel-
chem sich das Lazareth befunden hat.
. 5.
In Folge apxroximativer Berechnung der Anforderungen der Unterchanen beider #andestheile,
bat man sich vereiniger, dem Herzogthum, für die in den vorhergehenden #en ausgedruckte gene-
relle Uebernahme, die in den H. J. 30. und 5 1. biernächst näher bezeichneten Vortheile einzuräumen.
F. 6.
Die von vorigen Peräquations-ltieserungs-Aequivalenegelder= und Centralsteuer= Ausschrei-
ben noch herrührenden Reste bezieht jeder Landestheil gleichmäßig, ohne weitere Nachrechnung mitr
dem andern tandestheil. Sogleich nach Vollziehung dieser Convention, werden einem von der
Königl. Preussischen Commission zur Ausgleichung mit dem Königreich Sachsen zu benennenden
Königl. Preussischen Beamten alle erforderliche Repartitionen, Bücher und Rechnungen vorgelege
werden, um eine vollständige Nachweisung der im Herzogtbum ausstehenden Reste besagter Arr
ferrigen zu können. «
5—7.
Die Abeheilung der in der Peräquations= Lieferungs- Aequivalentgelder- und Centralsteuer—
Casse besindlichen Geld= und Activ-Bestände (worunter jedoch die in dem verigen §&. und die in
dem §F. 1 3. weiter vorkommenden Posten nicht begriffen werden) geschiehe bei den Zwei zuerst ge-
nannten Cassen näch einem, mit dem Ften Juni 131 5. und bei der Dricten, nämlich der Central-
steuer-Casse, nach einem mit dem Tag, an welchem die Abrheilung vorgenommen wird, zu ma-
chenden Rechnungsabschluß. Bei der Peräquactenscasse wird der in K. 1. festgesetzte Peräqua-