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gehende nach dem Centralsteuer-Maßstab getheilt. Einzelne ungetheilte Districte betreffende
Forderungen dieser Art wird jede Regierung fuͤr ihren District einzubringen suchen. Wenn die
Forderungen hingegen getheilte Districte betreffen: So werden sich zwar beide Regierungen für
die Einbringung verwenden, aber das Eingehende nach dem Verhäleniß eheilen, nach welchem
das jeder von ihnen zugefallene Stück des getheilten Districes zu einer Ceneral-Sceuer-Quote des
ganzen Districts beizutragen hatte. Sollte bei einer oder anderer Forderung jede der beiden
Regierungen ihre Ansprüche für sich allein geltend machen wollen, und ließen sich die Beweis-
urkunden nicht zweckmäßig und nach richtigem Verhältniß eheilen: So verpflichtet sich diejenige
Regierung, in deren Besitz sie sich befinden, der andern beglaubee Abschriften davon zuzustellen.
Forderungen, welche auswärtige Regierungen in eigenem Namen an die bisherlge allgemeine
Peräquations-Casse, oder an die bisherige allgemeine Central- Steuer-Casse, oder an die Liefe-
rungs-Aequivalenegelder-Casse, stellen könnten, werden von den beiden bier contrahirenden König-
lichen Regierungen gemeinschaftlich vertreten werden. Insofern eine solche Forderung wirklich
gegen eine der vorgenannten Cassen geltend gemacht würde, hat die Bezahlung, nach dem F. 1.
ausgedrückten Verhältniß, gemeinschaftlich zu geschehen.
5. 21.
Die Bestimmungen des vorhergehenden F. sind insbesondere auch auf die Forderungen des
ganzen tandes an Frankreich, mit Ausnahme der bereits abgethanen Forderungen für den, durch
die Rückmärsche französischer Kriegs gefangenen, dem lande verursachten Aufwand, worüber sich
beide paciscirende Staaten besonders mic dem Vicomie de Bruges verglichen haben, anzuwenben;
sie haben aber nicht in Ansehung der Privarforderungen an diesen Seaak, für welche sich etwa
eine oder die andere Regierung verwenden möchee, zu gelten. Hätte die bisherige Peräquations=
oder Central-Steuer-Casse für eine solche Privarforderung in subsicium zu haften gehabe, so über-
nehmen die nun abgesonderten Peräquationscassen dergleichen Verbindlichkeicen, jede in ihrem tan-
destheile, ohne dieserhalb gegenseitig Vergüctung zu verlangen.
. 22.
Die, beiden tandeseheilen gemeinschafklich zustehenden Forderungen an Frankreich find durch
eine subdelegirte Commission gemeinschaftlich aus den berreffenden Acten und tiquidationen zu er-
beben. Auch ist, so viel möglich, gleich die Rote eines jeven bandestheils zu berechnen, und,
wegen der schon eingezogenen, aber noch niche vertheilten Gelder, jeder tandeseheil nach dem §. 20.
ausgedrückten Maßstab zu befriedigen; Hinsichts der Forderungen aber, wo die Rate jeden tan-
destheils nicht gleich ermittelt werden kann, die Berechnung den beiderseitigen Liquidarionscom=
missionen zu Paris nach dem eben erwähnten Maßstab vorzubehalten.
Sesesfammlung 1 819. 1 47 12