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Beide Königliche Regierungen verpflichten sich gegenseielg, ihre Crels= und Provinzial-Casseme
zu pünkklicher Bericheigung der Forderungen anzuhalten, welche etwa Creis- und Provinzial.Cassen
des andern tandestheils an erstere Cassen, und nicht an die Peräquations-Casse ihres Landes, ver-
möge der F. F. 2. 3. 4c. und 16. sus#era zu stellen haben.
Um alle Zweifel, Anstände und Weikerungen, welche über die elwa hervorkommenden Forde-
wmungen dieser Art, ihre Liqumdität, die Casse, aus welcher sie zu berichtigen sind, und die Zahlungs-
art entstehen könnten, mäglichst schnell und billig zu beseitigen, wird, unmirtelbar nach Abschluß
dieser Convention, jede der beiden Königlichen Regierungen von den Provinzial= und Creis-Cassen
ihres Landestheils umständlich belegte Ausweise der Forderungen, welche sie an Provinzial= oder
Creis-Cassen des andern Landestheils stellen zu können vermeinen, abfordern, und man wird sich,
sobald diese Prätensionen sämmelich näher bekanne sind, über alle zugleich zu vereinigen suchen,
und sich überdieß bemühen, die Forderungen, soweit sie in der Summe zusammen treffen, gegen
einander so auszugleichen, daß jeder Provinzial= oder Creiscasse ihre Befriedigung, so weit mög-
lich, aus einer Casse des andestheils, zu dem sie gehört, angewiesen wird.
8. 29.
Soviel die Abtheilung der auf den Credit der Peraͤquations- und Central-Steeuer-Anstalten
contrahirten Drei Classen von Schulden, nämlich der Central-Steuer-Obligationen, der Landes-
Commissions-Scheine und der Compensations- Scheine, anlange, hat man sich, um die künftigen,
Verhälenisse dieser Schulden zum Besten der Gläubiger und beider Koniglichen Regierungen zu
vereinfachen, dahin vereiniget, daß Preussen andurch saͤmmtliche Central Steuer-Obligationen im
Betrage von
Drei Millionen Zweihundert Fuͤnf und Achtzig Tausend Achthundert Thalern,
Sachsen hingegen saͤmmtliche kandes-Commissions-Scheine, im Betrage von
Siebenhundert Tausend Thalern, 1 „
se wie sämmtliche Compensations-Scheine, wovon ohngefähr noch ein Betrag vo T
Siebenhundert Sechs und Achtzig Thalern
in Umlauf ist, zur alleinigen Vertretung und Zahlung übernimme.
Zu gänzlicher Beruhigung der Besitzer von Central- Steuer-Obligationen und von tandes-
Commissions-Scheinen, verpflichtet sich die Königlich Preussische Regierung, rücksichtlich der
erstern, und die Königlich Sächsische Regierung, rücksichelich der letrern, die nöthigen Fonds zu
kunftiger Verzinsung und successver Ruckzahlung auszumittely, und vor Ablauf eines Jahres;
den solchergestalt festgesezten Zahlungsplan, und die zu desselben Ausführung bestimmten Fonds,
öffenrlich bekanne zu machen. Die Rerbefolge, in welcher die Obhgationen jeder Gattung heim-
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