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gezahlt werden, wird jede Regier#ung nach ihren Nummern durch das foos bestimmen, und dann:
gleichmäßig kund machen lassen.
S. 30.
Da dem Herzogehum bei dieser Abeheilung mehr Schulden überwiesen sind, als ihm bei
einer, nach den festgesetzten Theilungsmaßstäben, vorgenommenen Berechnung zukommen würden;
so ist man ferner einig geworden, daß dagegen dem Königreich von den, unter dem Namen der
Reichenbachischen Obligationen bekannten Steuer-Credit-Schulden, bei künftiger Abeheilung die-
ser Schuldenklasse, ein verhältnißmäßiger Mehrbetrag zur tast bleiben soll. Um zugleich dem
Herzogihum die ihm vermöge 9. J. zupra zu gewährende Enrschädigung zu leisten, wird gedach-
ter Betrag andurch auf 6
Eine Million Fünfhundere Fünf= und Achezig Tausend Fünfhundere Thaler
festgeseqe, und bei der über die Abeheilung der sämmtlichen. Reichenbachischen Obligationen künf-
tig zu machenden Berechnung dergestalt mie in Ansas gebrache, daß dem Herzogehum von der
sanzen Summe besagter Obligationen um r,585,500 Thaler weniger zur tast fallen, als es
nach dem annoch festzusetzenden Abeheilungsmaßstab von demselben zu übernehmen hätte.
31.
Uncer den auf ebenbemerkee Art von Preussen übernommenen 3,285,000 Thaler Central=
Seeuer-Schulden befinder sich ein Betrag von
Drei und Zwanzig Tausend Vierhundere Thalern
solcher Obligaeionen, welche erst nach dem Sten Juni 1875. gänzlich vollzogen, aber von den
Königlich Preussischen Behörden nicht mehr in die allgemeine Central-Steuer-Casse gelege wor-
den sind, folglich zu Befriedigung der Gläubiger, für welche man sie, als ihre Crearion beschlos-
sen wurde, bestimmt harce, von der allgemeinen Centralsteuer niche verwender werden konncen.
Eineseheils um langwierige Erörkerungen hierüber zu vermeiden, anderneheils aber auch in Rück-
sicht der in F. ö. enthaltenen Bestimmungen, werden besagee, über 23,400 Thaler lautende
Obligationen der Disposition der Königl. Preussischen Regierung ohne weitere Nachrechnung
dergestalt überlossen, daß dieselbe sie ausschließend zu Befriedigung ihrer Unrerthanen verwenden
kann.
Bei Berechnung und Abeheilung der Central-Steuer-Cassen-Bestände bleiben diese 23,400
Thaler ganz außer Ansat. Sollten einige oder alle Gläubiger, zu deren Befrledigung besagte
Obligaeionen über 23,400 Thaler bei ihrer Creation bestimme waren, bereies aus andern Zah-
lungsmitteln der Central= Steuer= Casse befriediget worden seyn: So har es hierbei sein Bewen-
den. Inseweit aber ihre Befriedigung in dieser Art noch nicht geschehen ist, Hat sie nach denen
in 9. 3. und 4. enthaltenen Bestimmungen zu geschehen.