Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Zu diesem Ende werden den Besitern der Central-Steuer-Hbligakionen von der Königl. 
Preusüschen Regierung, und den Besitzern der tandes-Commissions-Scheine von der Königl. 
Sächsischen Regierung, diejenigen Vorcheile und Vorrechte andurch eingeräumt, welche jede die- 
ser Königlichen Regierungen in ihrem Gebiet mic dem Besißz der am meisten begünstigeen Säch- 
sischen Staatspapiere verbinden wird oder verbunden hat. Die Zinsen werden an den bisher 
gewöhnlichen Orten, nämlich, soviel die Ceneral-Steuer- Obligarionen betrifft, zu teipzig, und 
soviel die tandes-Commissions-Scheine anlange, zu Dresden, oder auch zu Leipzis, entrichtet, 
und die Capitalszahlungen zu seiner Zeit eben daselbst geleistet werden. 
. 34. 
Ueberhaupt wird zwischen beiden Koͤniglichen Regierungen unabweichlich festgesetzt, daß 
keine derselben in der Behandlung der Obligationen-Besitzer irgend einen Unterschied zwischen 
denen, welche Unterthanen ihres oder des anderen Landestheils sind, jemals eintreten lassen wird. 
Eben diese Gleichheit in der Behandlung der beiderseitigen Unterthanen wird jede Regierung auch 
in dem Fall genau beobachten, wenn Unterthanen der anderen Regierung an eine der Cassen, 
von welchen gegenwaͤrtige Convention handelt, Forderungen zu machen hätte. Sollten in beiden 
tandestheilen Forderungen von Unterthanen aus dem anderen tandestheil angemeldet werden; 
so wird. man, insofern diese Forderungen einander in dualt et quanto gleichgestellt werden kön- 
nen, sch dahin auszugleichen suchen, daß jede Regierung die Befriedigung ihrer, mit solchen 
Ansprüchen auftretenden Unterthanen übernimmt. 
éh 35. 
Sobald die, vermöge gegenwärtiger Convention, annoch vorzunehmenden gemeinschaflichen 
Berechnungen abgeschlossen sind, werden die sammtlichen auf das Herzogthum ausschließlich Be- 
zug nehmenden, die Peröquations= hbieferungs-Aequivalenkgelder= und Cencralsteuer= Angelegen- 
beiten betreffenden Acten, Cataster q„ Rechnungen, Bücher und wie immer gearteten Litteralien, 
von der Kriegsverwalcungskämmer und allen anderen Königl. Sächsischen Behörden, bei wel- 
chen sie sich verwahrt befinden, unverzüglich und ohne Ausnahme an die Konigl. Preusische 
Commissien zur Ausgleichung mic dem Königreich Sachsen ausgeliefert werden. Die Liquida— 
tionen aus dem Herzogthum und Belege derselben, welche unter vorgedachten Papieren befind— 
lich sind, werden den Koͤnigl. Preussischen Behoͤrden, gleich nach Vollziehung dieser Convention, 
jedoch unter der Bedingung ausgeantwortet, daß sie sogleich wieder mitzutheilen sind, falls man 
ihrer bei den oben erwähnten Berechnungen bedürfen sollte. Von den gemeinschaftlichen Papie- 
ren der oben bezeichneten Art werden auf Verlangen beglaubte Abschriften ertheilt werden.
	        
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