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III.
Convention wegen der Cassenbillets.
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In Folge des, zwischen Ihro Königlichen Majestäten von Sachsen und von
Preussen, am 186en May d. J. zu Wien abgeschlossenen Friedenstraccaks, ist, zu näherer Be-
stimmung des, den Punct der Cassenbillecs betreffenden 1 1ten Artikels, und der diesfallsigen Aus-
einandersehung, unter Vermietelung des mie unterzeichneten Kaiferl. Königl. Oesterreichischen
Herrn Commissarü, von den unterzeichneten beiderseitigen Friedensvollziehungs = Commissarien,
vermöge der ihnen ertheilten und gegen einander ausgewechselten Vollmachten, nachstebende Ue-
bereinkunft, in Gemäßheit der desbalb erhaltenen Instructionen, verabredet und abgeschlossen worden.
1.
Da Ihro Mojestät der König von Preussen in vorerwähntem 1 1ken Friedensarkikel das, unter
dem Nahmen Cassenbillets bekannte Papier, ausdrücklich als zu denjenigen tandesschulden gehrig
anerkannt haben, welche nach den, durch den oten Arc. festgestellten Grundsätzen vercheile
werden sollen, die beiderseitigen Commissarien sich jedoch nicht daruber vereinigen können, zu
welcher Gattung der, im letztern Artikel, theils als fundirt, theils als niche fundirt bezeichneten
Schulden die Cassenbillers zu rechnen seyn môchten, indem man Konigl. Sachs. Seits solche als
unfundirt bet achten, und nach dem Maasstabe der gesammeten fiscalischen Einkünfte abtheilen zu
müssen behauptet, Königl. Preuß. Seits hingegen sie, zu Folge der deshalb erlassenen Edicte,
für auf die kandaccis-Einkünfte fundirt halten, und deren Abtheilung nach dem Verhäleniß, in
welchem die nurgedachten Einkunfte auf jeden der beiden tandestheile fallen, bewirkt wissen wol-
len, auch der eigentliche Betrag der gegenseitig verschieden angenommenen beiderlei Einkünfee
zur Zeit genau nicht auszumitteln gewesen, so hat man, zu Beschleunigung dieser für beide Theile
so dringenden Angelegenheit, sich, auf diesfallsigen Vorschlag des obgenannten Kaiserl. Oesterrei-
chischen Herrn Vermittelungs-Commissarii, über gewisse Durchschnittssummen vereinige, und nach
fernern daruber gepflogenen Unterhandlungen dahin verglichen, daß Ihro Königl. Majestäc von
Preussen von den für das Konigreich Sachsen nach und nach creirten Cassenbillets an 5. Mil-
lionen Thaler, die Vertretung einer Aversional-Summe von
Einer Million Achtmalhundert und Zehen Tausend Thalern
übernehmen.
2.
Die vorgedachte Abeheilung geschiehrt dergestalt, daß Ihro Königl. Majestär von Preussen
von den aus drei Classen bestehenden, mit dem Buchstaben A., zu 1 Thlr. mi B., zu 2 Thlr.
und mit C., zu 5 Thir. bezeichneten Cassenbillets auf das Herzogthum Sachsen die ganze Classe
CGesetfammlung 1319.) (431