( 344))
von 1 Thlr. mie A. bezeichne#, welche die Summe von 1,750,000 Tlr. beeräge, und von
1. bis mit 1,750,000. numerirt ist, überwiesen wird, dem Konigreiche Sachsen hingegen die
Cassenbillers bezeichnee mit B. zu 2 Thlr. und mic C. zu 5 Thlr., wovon die erstere Classe auf
die Summe von 2,000,000 Thlr., die zweite auf 1,250,000 Tolr. sich beläuft, verbleiben,
und sonach jeder Theil die ihm zufallenden Summen zu vertreten hat. Do aber die Cassen-
billers mit dem Buchstaben A. bezeichnet, zu 1 Thlr. nur die Summe von 1,750,000 Thlr.
ausmachen, so wird man Königl. Preuß. Seits, zu Erfullung der auf das Herzogthum Sachsen
übernommenen 1,810,000 Thlr. der Konigl. Sächs. Regierung annoch die Summe von
« Sechszig Tausend Thalern
in den dem Koͤnigreiche Sachsen verbleibenden Cassenbillets unter den Buchstaben B. und C.
(von beiden Classen, soviel moͤglich in gleichem Verhaͤltniß) binnen 0. Wochen von dato an,
herauszahlen.
3.
Sollte sich bei der, durch die nach Leipzig abgeordnete gemeinschaftliche Commission ange—
stellten Eroͤrterung ergeben, daß nicht die vollen 5. Millionen Thaler Cassenbillets bis zum öten
Junius d. J. wirklich emitrirt gewesen; so gehet der Betrag der nicht emirtieten Cassenbillers
beiden Theiken an der übernommenen Summe, nach dem oben Art. 1. bestimmten Verhaltni
zu Gute.
4.
In Rücksicht der etwa vernichteten, oder verlohren gegangenen Cassenbilleks finder keine ge-
genseitige Abrechnung Statt, sondern es kommen jedem Theile diejenigen Cassenbillets zu Gute,
welche an den von ihm übernommenen Buchstabenclassen fehlen.
5.
Saͤmmtliche jetzt vorraͤthige Platten, und Stempelungszubehoͤr zu Fertigung der gegenwaͤrtig
mit dem Buchstaben A. zu 1 Thlr. coursirenden Lassenbillets werden unverzuͤglich den, zu gemein—
schaftlicher Eroͤrterung der Cassenbilletsangelegenheiten, nach Leipzig abzusendenden Koͤnigl. Preuß.
Commissarien ausgeantwortet, und man wird Konigl. Saͤchs. Seits, durch Vorlegung der betref-
fenden Accen und Nachrichten, die erforderliche Nachweifung geben, wie viel Plarten von diesem
Buchstaben gefertiget worden sind. Die Placten und übrigen Geräthschaften zu den Cassen-
billets der Buchstaben B. und C. verbleiben dem Koönigreiche Sachsen.
0.
ECben dieses ist auch in Absiche der eiwa vorhandenen Brouillons von den vorerwähnten
verschiedenen Classen der Cassenbillets zu brobachten.