Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

( 345%) 
7. 
Bis zum Züsten Decbr. d. J. werden die beiderseitigen Cassenbilleks in den öffentlichen 
Cassen beider tandestheile noch, wie bisher, ohne Unterschied angenommen. 
g. 
Innerhalb Vierzehn Tagen nach Ablauf dieses Termins kann jede Regierung den Gesammt— 
betrag der bei besagten Cassen anjetzo vorhandenen, und bis zu dem bemeldeten Zeitpunkte auf 
jeder Seite annoch eingehenden Cassenbillets des andern Theils, der jenseitigen Regierung anzei— 
gen, und die Austauschung dieser in Händen habenden Summe gegen Cassenbillets seines An- 
cheils verlangen. Mit diesem Austausch wird sogleich der Anfang gemacht, und derselbe soll, 
insoweic diese Summen sich gegenseitig decken, bis zum 3 1sten Januar künftigen Jahres voll- 
endet werden. 
0. 
Das Maximum der Summe, welches die eine Regierung zum Ausktausch an die andere 
bringen darf, soll indeß in keinem Falle mehr als 
Siebenmal Hundert Tausend Thaler · 
betragen;jedochsinddieausProcessen,Vornumdschafk8-ErbschaftS-t1nddergleichenRechts- 
sachen herruͤhrende gerichtliche Deposita, so wie die Cautionen, die in Cassenbillets bestellt, und 
an Preussen herauszuzahlen sind, unter der nurgedachten Summe nicht mit begriffen. 
10. 
Der Ueberschuß, welchen die eine Regierung mit Cassenbillets der andern bis zum ölsten 
Januar k. J. nicht ausgleichen kann, wird entweder in Preussischen oder Saͤchsischen Staats— 
papieren, (die Sächsischen unzinsbaren Staatspapiere ausgenommen,) oder in Cassenbillets des- 
jenigen Theils, der zu empfangen hac, in sechswochentlichen Terminen herausgezahlt, und es 
werden diese terminlichen Zahlungen im ersten Fall jedesmal mit 100,000 Thlr., und im let- 
tern Fall mit 50,000 Thlr. geleistet. Frühere Zahlungen stehen jeder Regierung frei, und es 
bängt von derjenigen Regierung, die zu zahlen hat, ab, welches der obigen Zahlungsmittel sie 
anwenden will. Die Scaakspapiere und Cassenbillets werden hierbei nach ihrem Nennwerthe 
gerechne. 
11. 
Beide Regierungen, die Königl. Sächs. und Königl. Preuß. machen sich gegen einander 
anheischig, und jede wird durch offentliche Bekanntmachung verbindlich erklären, daß sie binnen 
einer Frist von vier Monaten von Acschluß dieser Uebereinkunft an, keine Maasnehmung, we- 
durch der Umlauf der Cassenbillets gegen die bisherigen Fälle beschränkt würde, und ihrem Credir
	        
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