Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(6346) 
ein Nachtheil entstehen koͤnnte, ergreifen, mithin insbesondere keine Beschraͤnkung in Ruͤckficht 
der Annahme der Cassenbillets ihres Antheils in den oͤffentlichen Cassen, gegen die bis zum Zten 
Junius d. J. hierunter gesetzlich bestandenen Bestimmungen, verfuͤgen werde. 
12. 
Die im oten Artikel erwähnten Depesica und Cautionen; welche in Cassenbillets erlege und 
bestelle worden sind, können binnen dem, Art. 7. festgesetzten Zeitraum, in derjenigen Gattung 
von Eassenbillets zurückgegeben werden, in welchen sie eingeliefert worden, nach Verlauf dieser 
Frist aber müssen sie gegenfeirig nur in solchen Cassenbillecs herausgezahlt werden, die derjeni- 
gen Regierung angehören, welcher die Depositen und Cautionen zuruckzuliefern sind. 
15. 
Es verstehet sich von selbst, daß nur ache befundene Cassenbilleks gegenseieig angenommen 
und ausgetauscht werden. 
14. 
Zu den Hauptauswechslungs-Orten von Seiten der beiden Regierungen sind die Städte 
Dresden und Merseburg festgesetzt, und zu Erleichterung des LTransporrs gestehen sich beide Lyeile 
gegenseitig die Portofreiheit wegen der auszutauschenden Cassenbillecs zu. 
15. 
Hiernächst verpflichten sich annoch beiderseitige Regierungen, da die, in Verfolg des 1 lten 
Artikels des Friedenstractats bisher Scatt gehabte gemeinschaftliche Discontirung mit Ende die- 
ses Monars aufhört, wenigstens bis zu dem im Zeen Art. bemerkten Termine des Süsten Ja- 
nuars künftigen Jahres, in ihrem Antheil für die Cassenbillets desselben, eine oder mehrere Dis- 
conco-Cassen zu unrerhalten, und dazu nach dem Maasstabe der auf jeden Antheil übernomme- 
nen Cassenbillets, mindestens eine, zu dem, was in der letztern Zeit für den Gesammtbetrag der 
Cassenbillets ist verwendet worden, im Verhältniß stehende Summe monatlich aufzuwenden. 
1 6. 
Alke sonstige Maasregeln, welche zur Hebung und Befestigung des Credits der Cassenbillets 
im Koͤnigreiche sowohl, als im Herzogthum Sachsen gereichen koͤnnen, bleiben der Willkuͤhr der 
beiderseitigen Regierungen unbeschränkt vorbehalten. « 
17. 
Uebrigens behält man sich Königl. Preuß. Seics seine Gerechesame an die gesammcen Fonds 
der Hauptauswechslungs= und der Discontocasse, sooiel dergleichen, nach Abzug, der etwangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.