Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(∆ 347 ) 
Schulden einer jeden Casse vorhanden sind, ingleichen auf bie, bei Seifeung der Disconcocasse, 
zur Sicherheir derselben und der Actionairs eingelegten Summen, vor; wogegen auch, ohne 
an der Berechtigung zu diesem Vorbehalrce irgend etwas einzuräumen, die Königl. Sächf. Re- 
gierung sich gleichergestalt alle Gerechesame an den besagten Fonds und eingelegten Summen 
reservirc. — 
18. 
Vor völlig gerroffener Einigung über sorhane Cassen, kann weder bei der einen, noch der 
andern einseirig von einem Theil uber die Fonds verfügt werden. 
10. 
Gegenwärtige Uebereinkunft, soweic sie zur Kenneniß des Publikums geeignet, und nöthig ist- 
wird auf das schleunigste in beiden andeskheilen durch die öffenclichen Blätter bekanne gemacht. 
Zu Urkund dessen haben sowohl der K. K. Herr Vermittelungs = Commissarius, als die 
beiderseitigen Bevollmächtigten diese Convention unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Dresden, am 25sten Novbr. 1815. 
(L.8.) Spiegel zum Diesenberg, (I. S.) von Globig. 
K. K. Vermictelungs-Commissair. (L. 8.) von Bünau. 
(L. S.) Günther. 
(L. S.) von Wattzdorf. 
(I. S.) Freyherr von Gaudi. 
(L. S. ) Friese.
	        
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