Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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sichesrechts, noch aus einem andern Grunde, irgend eine Veränderung vorzunehmen oder geschehen 
zu lassen, welche zur Schmählerung oder Aufhebung erwähnrter Gennßrechte der Unterthanen 
des andern landestheils gereichen könnte. Solleen Rücksichten auf das allgemeine Wohl, oder 
den in anderer Weise niche erreichbaren Stiftungszweck solche Veränderungen wider Verboffen 
unausweichlich nothwendig machen: So werden sie doch eher nicht vollzogen werden, bis die 
Genußberechtigten des andern tandestheils, nach einem zu ktreffenden gütlichen Uebereinkommen, 
vollkommen entschädiget sind. In Enestehung eines gütlichen Uebereinkommens ist das Entschä- 
digungsquantum von einer gemeinschafrlichen Commission nach Billigkeit zu bestimmen. 
6. F. 
So viel die Administrations= und Collaturrechte und die mie denselben in Verbindung 
stehenden oder rücksichtlich derselben comperirenden Genuße, Bezüge nußbarer und Ehrenrechee 
anlangt; So werden diese, im so weit sie der einen Regierung oder tandesherrlichen Behörde 
oder andesherrlichen Beamcen, als solchen, auf Stifrungen in dem tandestheil der andern Re- 
gierung zustehen, zu Gunsten dieser Regierung dergestalt für erloschen erklärt, daß hierüber 
zwischen beiden Regierungen keine weitere Ausgleichung zu geschehen hat. Wenn bingegen Fa- 
milien oder Privatpersonen, vermöge Stiftungsmäsiger Anordnungen, sich im wohlgegründeeen, 
"folglich ihnen ohne Rechtsverletung nicht wieder zu entziehenden Besiß des Administrationsrechtes, 
des Collaturrechts und etwa auch noch anderer, damie connerer Bezüge, Genuße nutzbarer oder 
Ebrenrechte an oder auf Stistungen des andern tandestheils besinden: So sind diese Rechte 
und Emolumente als ein Theil ihres Privakeigenthums anzusehen und haben ihnen unverkürze 
und ungeschmälere zu verbleiben. Sollee wider Erwartung eine der beiden Höchsten Regierungen. 
sich durch Rücksichten auf das allgemeine Wohl oder den in anderer Weise nicht erreichbaren 
Stiftungszweck unumgänglich zu solchen Verfügungen bei einer ihrer Stiftungen ermußieer sehen, 
durch welche die Administrations = Collatur= und damit conneren Rechte einer Famtlien= oder 
Pivaxperson des andern tandestheils beeinträchtiget oder geschmälert würden, oder werden konn- 
cen: Se wird sie alles dasjenige beobachten, was in deimn vorigen §. für dergleichen Fälle zum 
Besten der zur Theilnahme an dem Hauptzwecke der Stiftungen Berufenen bedungen worden 
ist. Sollten sich bei der künftigen Auseinandersehung der Verhältnisse einzelner Stistungen, 
Fälle ergeben, wo Stadträthe, Corporationen oder Communen des einen Landesrhems vermoͤge 
Stiftungsmaͤsiger Anordnungen sich im wohlgegruͤndeten, folglich ihnen ohne Rechtsverletzung 
nicht wieder zu entziehenden, Besitz von Administrations- oder Collatur-Rechten auf Stif— 
tungen des andern Landestheils befinden, und sollten mit der fernern Ausuͤbung dieser Rechte 
wegen der eingetretenen Territerial- und Hoheits-Veraͤnderungen, Nachtheile oder Unzukoͤmm— 
lichleiten fuͤr die besagten Administratoren und Collatoren oder fuͤr die Stiftungen selbst ver— 
bunden seyn: So werden beide Konigl. Regierungen, vermöge der ihnen obliegenden Verpflich— 
tung, fuͤr das Wohl der Stiftungen und auderer moralischer Personen in ihrem Gebiete zu
	        
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