Gesetzsämmlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
3.
6.) Generalverordnung,
die Tranksteuern vom inländischen Biere, die Personensteuern und den Stempel-
Impost von Papier und Spielkarten betreffend;
vom 11. Januar 1319.
Vor GOT2TES Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c.2c. 2c.
hiebe getreue. In dem unterm 26. October vorigen Jahres erlassenen Seeuerausschreiben
für die Jahre 1810. und 1820. haben Wir unter I. erklärt, daß wegen der künftigen Er-
hebung der Tranksteuern vom inländischen Biere, der Personensteuern und der Stempelimpo-=
sten noch besondere gesetzliche Vorschriften bekannt gemacht werden sollen. Unserm Verlangen
gemäß sollte die, nach vernommenem Gutachten Unsrer getreuen Stände, beabsichrigte veränderte
Einrichtung bei den gedachten Steuerzweigen sofort mit dem Anfange des Jahres 1810. in
Wirkung treten. Da sich aber, bei Einführung der beabsichtigteen neuen Personalsteuern, An-
stände ergeben haben, und, im Betreff der Tranksteuern und Scempelimposten, die Aufhälelich-
keit der erforderlichen Vorarbeiken der Erreichung Unserer vorerwähnten Alsicht Hindernisse ent-
gegen gestellt hat, so finden Wir dermalen Nachstehendes zu verordnen für nöthig:
Mit Einhebung und Abführung der, durch das Ausschreiben vom Jahre 1767. bestimm-
hcen Personensteuern ist auch während der Jahre 1819. und 1820. nach Maßgabe der in
Gesetzsamml. 1319. 133