Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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sorgen, sich über solche Verfügungen vereinigen, wodurch das Beste der Seiftungen, ohne 
Benachtgeiligung und Kränkung der Rechte besagter Administratoren und Collaroren, gewahrt 
wird, und dergleichen Administrations= und Collaturrechte gegen ähnliche in dem eignen Gebiet 
ausgekausche, oder, wo dieses nach den gegenseitig vorhandenen Fällen nicht mehr moglich seyn 
sollte, den zur Collatur oder Administration berechtigten Stadträthen, Corporationen oder Com- 
munen billige Eneschädigungen geleistet werden. Ganz auf dem nemlichen Wege wird man die 
Ausgleichung zu bewirken bemüht seyn, wenn etwa ähnliche Fälle mit ständischen Collatur= oder 
Administrationsrechten annoch vorkommen sollten. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß 
jeder auswärtige Administrator so gur wie der inländische, sich den Weisungen der mit der 
Oberaufsicht über die Stiftung beauftragten tandes-Behoörden, welche an ihn in seiner Eigen- 
schafe als Administrator ergehen werden, zu fügen und insbesondere dieser Behörde, auf jedes- 
maliges Verlangen, Rechnung zu legen verpflichtet ist. Auch ist der auswärtige Administrator 
einer wichtigeren Stiftung verbunden, an dem Orte, wo sich die mit der Oberaufsicht über die 
Sciftung beauftragte tandesbehörde besindet, auf ihr Verlangen einen Bevollmächrigten aufzu- 
stellen, welchem alle die Administrakion der Seiftungen betreffende Weisungen zugestellt werden 
konnen, und durch welchen die Administrationsgeschäfte, in soweit sie in dem Landescheile, dem 
die Seiftung angehört, vorkommen, zu verrichten sind. 
“ # 4. 
Räcksichtlich der Privat= Genuß= und Collaturrechte bei den Drei Fürstenschulen, hat 
man sich zu deren Besten, wegen der bei denselben eintretenden besondern Verhalenisse, dahin ver- 
einiget, daß die Freistellen auf jeder derselben künftig nur an Unterthanen des tandestheils, 
worin die Furstenschule liegt, und nur von Collatoren, welche sich in eben diesem tandestheile 
befinden, werden vergeben werden. Solchergestalt werden die Genuß= und Collaturrechte an 
Freistellen dieser Art, welche bisher von Unterthanen oder Collateren des einen tandestheils auf 
Fürstenschulen des andern tandestheils auszuuben waren, im Ganzen gegen einander au#ge- 
tauscht. 
Nachdem jedoch bisher auf der Schule zu Pforta mehr Freistellen von Collatoren in dem 
Koͤnigreich, als auf den Fuͤrstenschulen zu Meißen und Grimma von Collatoren in dem Herzog— 
thum zu vergeben waren, mithin die Collatoren in dem Konigreich durch die von den Collatoren 
in dem Herzogthum aufgegebenen Freistellen zu Meißen und Grimma nicht schadlos gegalten 
werden konnen: So ist man serner übereingekommen, daß die Konigl. Saͤchsische Regierung 
die Entschädigung der betheiligten Collatoren und Genußberechtigten wegen der auf solche Weise 
verlohren gehenden Freistellen, gegen ein von der Königl. Preußischen Regierung zu gewähren- 
des Aversionalqguantum von Sieben und Funfzig Tausend Funfhundert Thalern sogenannter 
Reichenbachscher Obligationen, nebst den seit Johannis 1817. darauf haftenden Zinsen übernimmt.
	        
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