Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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man die Gemeinschaft der Landeshoheit dadurch aufzuheben trachten, daß man eine solche, nichce- 
theilbare Stiftung dem einen Landesherrn, und dagegen eine andere, in ahnlicher Lage befindliche 
Stiftung, dem andern Landesherrn ganz zuweiset. 
G. O. 
Rücksichrlich der, mehrern Stiftungen aus beiden tandestheilen gemeinschaftlich gehörigen 
Fonds, wird man sich sowohl über die Frage, nach welchem Verhälenisse jede Stiftung Theil zu 
nehmen habe, als über die weitere Frage: wie die Theilung zu vollziehen sey, besonders zu ver- 
einigen trachten. 
6. 10. 
Da vermöge K. 5. supra jede Stiftung in dem Besiße des ihr zugehörigen Vermögens in 
dem andern tandestheile ungestört zu verbleiben hat; So ist eine besondere Ueberweisung der 
Schuldner nicht nöthig. Das in der Verwahrung tandesherrlicher Behörden befindliche Eigen- 
thum einer Stiftung des andern tandestheils, wird, nach Beendigung der etwa nöthigen Erörte- 
rungen, baldthunlichst ausgeantwortet werden. 
G. 11. 
In Erwägung, daß die Verhälenisse vieler Seiftungen es sehr zweifelhast machen, ob die 
gandeshoheit uber selbige mic dem daraus fließenden Rechte der Oberaussicht, der einen oder der 
andern Regierung oder beiden gemeinschaftlich zustehe und in fernern Anbetrache, daß es, ohne 
diese Verhälcnisse wenigstens bei den wichtigern Stiftungen zu kennen, kaum möglich ist, sich über 
erschöpfende und sachgemaße Bestimmungen zu vereinigen, durch welche erwähnte Zweifel über das 
Domicilium der Stifcungen gelöset werden könnten, ist man übereingekommen, durch eine gemein- 
schaftliche subdelegirte Commission eine actenmäßige tabellarische Uebersicht der Seiftungen fercigen 
zu lassen, bei welchen sich etwa dergleichen Umstände ergeben könnten. 
Um versichert zu seyn, daß hierbei keine Seiftung übersehen wird, und um zugleich von allen 
Familienstistungen, obwohl sie von gegenwärtiger Convention Eingangsgedachtermaasen ausge- 
schlossen sind, wenigstens Nachricht zu erhalten, verbinden sich beide Königl. Regierungen, un- 
mittelbar nach Unterzeichnung gegenwärtiger Convention, eine gleichlautende Aufforderung an die 
Stiftungs-Administratoren in beiden bandeskheilen öffenrlich zu erlassen, und ihnen darin die ge- 
naue Angabe der unter ihrer Administration stehenden Stifcungen und der bei denselben eintreten- 
den Verhöälenisse, binnen einer Frist von 2. Monaten, zur strengen Pfliche zu machen. Sollee sich 
die Erörterung über einige unbedeurende Sciftungen verzögern; So wird man dieserwegen die 
Audeinandersezung der wichtigern nicht binhaleen. ,
	        
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