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man die Gemeinschaft der Landeshoheit dadurch aufzuheben trachten, daß man eine solche, nichce-
theilbare Stiftung dem einen Landesherrn, und dagegen eine andere, in ahnlicher Lage befindliche
Stiftung, dem andern Landesherrn ganz zuweiset.
G. O.
Rücksichrlich der, mehrern Stiftungen aus beiden tandestheilen gemeinschaftlich gehörigen
Fonds, wird man sich sowohl über die Frage, nach welchem Verhälenisse jede Stiftung Theil zu
nehmen habe, als über die weitere Frage: wie die Theilung zu vollziehen sey, besonders zu ver-
einigen trachten.
6. 10.
Da vermöge K. 5. supra jede Stiftung in dem Besiße des ihr zugehörigen Vermögens in
dem andern tandestheile ungestört zu verbleiben hat; So ist eine besondere Ueberweisung der
Schuldner nicht nöthig. Das in der Verwahrung tandesherrlicher Behörden befindliche Eigen-
thum einer Stiftung des andern tandestheils, wird, nach Beendigung der etwa nöthigen Erörte-
rungen, baldthunlichst ausgeantwortet werden.
G. 11.
In Erwägung, daß die Verhälenisse vieler Seiftungen es sehr zweifelhast machen, ob die
gandeshoheit uber selbige mic dem daraus fließenden Rechte der Oberaussicht, der einen oder der
andern Regierung oder beiden gemeinschaftlich zustehe und in fernern Anbetrache, daß es, ohne
diese Verhälcnisse wenigstens bei den wichtigern Stiftungen zu kennen, kaum möglich ist, sich über
erschöpfende und sachgemaße Bestimmungen zu vereinigen, durch welche erwähnte Zweifel über das
Domicilium der Stifcungen gelöset werden könnten, ist man übereingekommen, durch eine gemein-
schaftliche subdelegirte Commission eine actenmäßige tabellarische Uebersicht der Seiftungen fercigen
zu lassen, bei welchen sich etwa dergleichen Umstände ergeben könnten.
Um versichert zu seyn, daß hierbei keine Seiftung übersehen wird, und um zugleich von allen
Familienstistungen, obwohl sie von gegenwärtiger Convention Eingangsgedachtermaasen ausge-
schlossen sind, wenigstens Nachricht zu erhalten, verbinden sich beide Königl. Regierungen, un-
mittelbar nach Unterzeichnung gegenwärtiger Convention, eine gleichlautende Aufforderung an die
Stiftungs-Administratoren in beiden bandeskheilen öffenrlich zu erlassen, und ihnen darin die ge-
naue Angabe der unter ihrer Administration stehenden Stifcungen und der bei denselben eintreten-
den Verhöälenisse, binnen einer Frist von 2. Monaten, zur strengen Pfliche zu machen. Sollee sich
die Erörterung über einige unbedeurende Sciftungen verzögern; So wird man dieserwegen die
Audeinandersezung der wichtigern nicht binhaleen. ,