Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

dem Steuerausschreiben vom 16. August 1811. enthaltenen, und der in der Folge ekwa ergange- 
nen Anordnungen fortzufahren ; es sind auch diese Anordnungen, soviel die Stempelabgabe betrifft, 
bis zum Ersten April dieses Jahres, von welcher Zeit an die Guͤltigkeit des neuen Stempel- 
gesetzes beginnt, in Ansehung der Tranksteuern vom inländischen Biere aber bis zu der, desbalb 
des Rächsten zu treffenden, anderweiten Einrichtung unverändert in Anwendung zu bringen. 
Hiernach haben sich Unsre Kreis= und Unter-Steuer-Einnahmen, die Gerichtsebrigkeiten, und 
Alle, die es angehet, auch alle Unsre Uncerchanen gebuhrend zu achten und daran Unsern 
Willen und Meinung zu vollbringen. " 
Datum, Dresden, am 11. Januar 1310. 
C. J. W. v. Nostitz. 
Wilbelm Stelzner.
	        
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