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7.) Geuer a le,
das Verfahren in Steuer-Moderations-Sachen betreffend;
vom 1 . Januar 13 10.
Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. ec. .
Liebe getreue. Da die, in Ansehung der Seeuer-Moderationen und Befreiungen, in dem
Steuerausschreiben vom Jahre 1764. und in der Generalverordnung vom 14. Juli 1270.
enthaltenen Bestimmungen, zeither in den meisten Fällen nicht gehörig in Anwendung gebracht
und befolgt worden sind; So finden Wir, wegen des künftig hierunter zu beobachtenden zweck-
maͤßigern Verfahrens, Folgendes festzusesen, für nöchig:
". 1.
Wegen aller in einem Gerichtsbezirke bestehenden Steuer-Moderationen und Befreiungen,
sind von der competenken Gerichtsbehorde, und, soviel die unmittelbaren Amtsortschaften betriffe,
in Gemeinschaft mit der Amts-Sceuer-Einnahme, an Ort und Stelle genaue und sorgfältige Er-
orterungen anzustellen.
8. 2.
Bei diesen Eroͤrterungen haben die Gerichtsobrigkeiten jedesmal Amtsland- oder Dorfge—
richtspersonen eines benachbarten Orts, oder, noͤthigen Falls, nach ihrem Ermessen, drei son—
stige Landwirthschaftsverstaͤndige zuzuziehen.
S. 3.
Die letztern sind, eintretenden Falls, besonders in Pflicht zu nehmen, die Amtsland- und
Dorfgerichtspersonen aber, auf ihre bereits abgelegte Pflicht zu verweisen; auch ist den erstern,
so wie letztern, vor dem Anfange der Expedition, Gerichtswegen, ausdruͤcklich bekannt zu machen,
daß sie wegen einer jeden unrichtigen Angabe mit 20 Thlr. — — und, nach Befinden, haͤrte—
rer Strase, belegt werden würden. Wie diese Bedeutung geschehen, ist in dem Protocolle
genau mit zu bemerken.
G. 4.
Die Amts-Steuer-Einnahmen haben den Justizbeamten, zeitig vor der angesetzten Localerpe-
dition, die Ursachen und Umstände, welche die Bewilligung der Steuer-Moderationen vorhin ver-
anlaße, genau mitzutheilen. Insofern sich die Patrimonial-Gerichtsobrigkeiten nicht bereits in
dem Bessze dieser Nachrichten befinden, oder noch weitere Notizen bedürfen sollten, so haben sie
sich, wegen deren Erlangung, an die betreffende Kreis-Sceuer-Einnahme, oder an Unser Ober-Seeuer=
Colleunn zu wenden, und von daher die nöthige Auskunft und Bescheidung zu gewarten.
. 5. «
Die Localeroͤrterung ist hauptsaͤchlich auf folgende Umstaͤnde zu richten:
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