Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(20) 
a.) ob die Ursachen, welche zu Bewilligung der Moderation Veranlassung gegeben, durch— 
gaͤngig noch vorhanden sind, oder, wenigstens zum Theil, aufgehoͤrt haben? 
b.) ob und welche Verbesserungen mit den betreffenden Grundstuͤcken, deren neuestes Kauf- 
Pretium und Umfang, insofern sie in Feldern, Wiesen urd Gärten bestehen, nach dem Schef— 
felgehalte anzugeben ist, vorgegangen sind, auch in welchem Culturzustande sich dieselben zur Zeit der 
Eroͤrterung uͤberhaupt befinden, und wie die Qualitaͤt und Tragbarkeit des Bodens beschaffen sei? 
c.) ob der verminderte Nutzungsertrag, welcher die Bewilligung einer Moderation veranlaßt, 
auf zufälligen und bleibenden U.ntaͤnden beruhe, oder ob derselbe durch Mangel an Betrieb- 
samkeic des Besiters herbeigeführt werde, und ob vermittelst derselben ein verbesserter Cultur- 
zustand hervorgebracht werden könnte? 
Bei Quatember-Moderationen eines ganzen Orts ist insonderheit noch darauf zu seben, 
4) wie der Nahrungszustand und das Gewerbe beschaffen, ob durch eine bis jeße etwa 
unterlassene Beiziehung der auf Commun-Grund und Boden neuerbauten Häuser, oder durch eine 
verhälcmißmäßigere Eintheilung des tocal-(uamt, dessen vollständige Aufbringung, oder wenig- 
stens eine Verminderung der Moderarion, zu erwarten sei, ob sich, der Onatembersteuer-Mitlei- 
denheit verfassungsmäßig unterworfene Klassen von Einwohnern, derselben entziehen, ob urd wel- 
ches Quatember-Ercurrens vorhanden, und ob dasselbe nur zu den, in dem Generale vom 50. Ne- 
vember 1760. angegebenen Zwecken verwendet werde? 
S. 0. 
Ueber alle diese, an Ore und Seelle zu unkersuchenden Umstände, haben die Gerichksobrigkei- 
ken Protocolle zu halten, die Refultate ihrer Erorterung, rosp. mit der Ames-Steuer-Einnahme, in 
eine, nach der Beilage sul, O. einzurichtende Tabelle, zu bringen, der VlI. Colonne ihr pfliche- 
mäßiges Gutachten über die Nothwendigbeit der Forrdauer der Moderation oder die Thunlichkreiec 
der volligen oder #the#ilweisen Aufziehung derselben, beizufügen, und solche, nebst den Protocollen, 
an die berrefsende Kreis-Steuer-Einnahme einzusenden. Die letztern haben sodann 
6 7. 
alle einfchlagende Verhaͤltnisse und Umstaͤnde genau zu pruͤfen, und in der VIII. Colonne der- 
selben Tabelle zu bemerken, ob sie dem gerichtlichen Gutachten beitreten, oder ob und aus wel- 
chen Gruͤnden fie sich fuͤr verpflichtet halten, davon abzugehen. 
8. 8. 
Von den Gerichtsobrigkeiten ist bei diesen, für das Beste der Interessenten, so wie fuͤr Unser 
Seener-A#arhun, gleich wichtigen Untersuchungen, mie der größren Sorsfalc und Gewissenhafeig- 
keie zu verfahren; entgegengeseszten Falls aber haben dieselben zu gewarten, daß sie nicht allein 
zur Verantwortung und Serafe gezogen, sondern daß auch einer ander Behörde, auf ihre Ko- 
sten, zu nochmaliger genauerer Erorterung werde Auftrag ertheilt werden. 
6.9 
Die Localeroͤrterung ist nur in dem Falle zu unterlassen, wenn sich die, eine Moderation
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.