Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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genießenden Communen und Interessenten in einem, nach Befinden zuvor an Gerichtsstelle zu 
haltenden Verhoͤrstermine freiwillig dazu verstehen, die Moderation fallen lassen und den Be- 
trag derselben abfuͤhren zu wollen. 
8. 10. 
Wegen der Schock- und Quatember-Steuer-Moderationen ist kuͤnftig, zu mehrerer Vereinfach- 
ung, wie schon das angezogene Schema an die Hand giebt, nur Eine Tabelle zu fertigen. 
G. 11. 
Die Gerichtsobrigkeiten, resp. nebst den Amts-Stener-Einnahmen, haben ihre Tabellen mie den 
Protocollen, längstens sechs Monake vor Ablauf einer jeden kandesbewilligung, bei Vermeidung 
10 Thlr. — — Serafe an die betreffende Kreis-Sceuer-Einnahme, welche diese Serafe, wenn die 
sraglichen Erörkerungsarbeicen, mit Ablauf der gesetzten Frist, entweder gar nicht, oder nicht voll- 
ständig und brauchbar eingeben, sogleich einzubringen, und die säumigen Gerichtsobrigkeicen, bei 
erhöheter Strafe, zu ihrer Obliegenheit anzuhalten harc, in der vorgeschriebenen Maße einzusen- 
den, mithin die erforderlichen Erörterungen, Behufs der auf die nächstkunftige kandesbewilligung, 
mit Ausgang des Menats Juni 1320. einzureichenden Moderacionstabelle, unverweilt anzu- 
sangen, auch kunftig damit in Zeicen zu verfahren. Von den Kreis-Steuer-Einnahmen aber sind 
diese Erörterungsarbeiten, nebst den nach dem angezogenen Formular sub O. in lupl.zu ferti- 
genden Haupttabellen, in gleicher Maße, längstens drei Monace vor Ablauf einer jeden tandes- 
bewilligung, ebenfallo bei Vermeidung 10 Thlr. — — Strafe, mittelst gehorsamsten Beriches 
zu Unserm Ober-Steuer-Collegl#o einzureichen. 
Endlich sind 
6. 12. » 
alle die wegen der Steuer-Moderationen zu fertigenden Arbeiten und anzustellenden Eroͤrterungen, 
von den Steuer= und Gerichtsbehoͤrden fernerhin unentgeldlich zu expediren, und die tocalun- 
tersichungen, in so weit ehunlich, bei Gelegenheit anderer Geschäfte am Orte, mit vorzunehmen, 
der baare Verlag aber, welcher durch die Auslöfsungen für die nach §. 2. zuzuziehenden Ge- 
richtspersonen und Wirtbschafrsverständigen enesteht, ist zu den Acten speciell zu liquidiren und 
von den Kreie-Steuer-Einnahmen ein Hauptverzeichniß davon den Einsendungsberichren mi bei- 
zusügen, auch Unsere Cntschließung darüber zu erwarten, ob Wir denselben, nach Befinden, 
aus dem Stener-Aerario verguten, oder von den Interessenten einbringen lassen werden. 
Hiernach haben sich alle Unsre Kreis= und Amte-Steuer-Einnahmen, auch Beamten und Ge- 
richtsobrigkeiten gehorfamst zu achren. 
Gegeben zu Dresden, am 15. Januar 1810, 
C. J. W. v. Nostitz. 
Carl Wilhelm Schmieber.
	        
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