Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

Vergleichung. 
Die gemeinschaftlichen Einnahmen betragen 
und die gemeinschaftlich zu bestreitenden Ausgaben 
Mithin sind gemeinschaftlich zu tilgen 
Es sind jedoch von beiden Regierungen zur Kammer-Credit-Casse eingezahlet worden: 
a.) nach dem Abschluß vom Oten Juni 1815. bis uU. Juni 1816. 
b.) für den Oster-Termin 1316. 
c.) * * Michaelis * - - - 
d. — -Oster - 1817. . 
e.) - - Michaelis " 
Mithin würden von jeder Regierung noch . . 
zu berichtigen, hiervon aber Koͤnigl. Preussischer Seits diejenigen 
ruͤckstaͤndigen Zinsen in Abzug oder Zurechnung zu bringen seyn, 
welche mit den auf Preussen treffenden Schulden zur Berichti— 
gung uͤbernommen werden.
	        
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