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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
S8.) Mandaft,
die neue Einrichtung der Stempelsteuer betreffend:
vom 11. Januar 1310.
Woag Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 7. fügen hiermit zu wissen:
Wir haben, mit Beirach Unserer gecreuen Stände, Uns entschlossen, elne Stempelsteuer
nach veraͤnderten und erweiterten Bestimmungen einzuführen, und verordnen demnach Fol-
gendes:
S. 1.
Eintritt der Güleigkeit des gegenwärtigen Mandats.
Alle zeither in Unsern tanden bestandenen, die Stempelabgabe von Papier, Spielkarken
und Kalendern betreffenden Gesetze und Ausschreiben, so wie die, die Accisabgaben von Spiel-
karten und Kalendern bestimmenden, in den Tarifs von 1755. und 17600. und t dem
Mandate vom 30. October 1775. §. 2. enthaltenen Anordnungen, sind vom 1sten April
1810. an für die Folgezeit aufgehoben, und es soll vom gedachten Tage an die Se##pell=
abgabe lediglich nach Maasgabe der, in dem gegenwärtigen Mandate und der demselben beige-
fügten Stempeltaxe enthaltenen Vorschriften und Säte erboben werden.
g. 2.
Bei der Stempelsteuer ist nur der landesberrliche Stempel güleig.
Bei denjenigen Gegenständen, welche der Stempelabgabe unterworfen sind, kann weder ein
Gesetzsamml. 1819. 141