$& 8. Die Verwaltungsrechtsquellen. 87
Die Verwaltungsvorschrift wirkt nicht mit der schlechthin
verbindlichen Kraft des Rechtssatzes, vermöge vom Gesetze abgeleiteten
Rechtes, sondern mit der Kraft jenes besonderen Abhängigkeitsverhältnisses,
Gewaltverhältnis genannt, welche von
der Verwaltung, der es zur Verfügung steht, aus eigenem
Rechte dadurch geltend gemacht wird. Sie wirkt eben deshalb
nicht auf das Publikum, für jeden, den es angeht, sondern lediglich
auf die in dem Gewaltverhältnis schon Begriffenen. Sie wird daher
auch nicht kundgemacht mit den formalen Veröffentlichungsgrundsätzen
des Gesetzes und der Verordnung, sondern hat ihre eigene Art,
eine genügende tatsächliche Bekanntschaft zu erzielen, sich den Beteiligten
zugänglich zu machen, die dann ihrerseits durch das Gewaltverhältnis
gehalten sind, sich um die gehörige Kenntnisnahme zu bemühen.
Auf das grundlegende Gewaltverhältnis wird in Zusammenhang
mit der Lehre vom Verwaltungsakt zurückzukommen sein”.
Von einer Verwaltungsrechtsquelle ist hier selbstverständlich
nicht die Rede.
3. In beschränkterem Maße wirkt die dritte Rechtsquelle, das
autonomische Statut, die mit Rechtssatzwirkung ausgestattete
körperschaftliche Satzung.
Unter Körperschaft verstehen wir eine Menschengemeinschaft
unter dem Staate, die als Ganzes selbständig Rechtsfähigkeit
besitzt. Satzungen sind die Vorschriften, die in ihrem
Namen erlassen werden zur Regelung ihrer Angelegenheiten. Öffentliche
Körperschaften sind solche, deren Angelegenheiten zugleich
als Stücke öffentlicher Verwaltung anzusehen sind (vgl.
unten $ 55). Ist ihren Satzungen die Kraft verliehen, Rechtssätze
zu schaffen (Autonomie, Selbstgesetzgebungsrecht), so werden sie
Verwaltungsrechtsquellen. Die Körperschaften, welche sich so ausgestattet
finden, sind vor allem die Selbstverwaltungskörper (Ortsgemeinden
und höhere Kommunalverbände), in gewissem Maße
auch Öffentliche Genossenschaften (vgl. unten $ 56). Nie versteht
sich das von selbst. Das Selbstgesetzgebungsrecht bedarf im Verfassungsstaate,
wie das Verordnungsrecht, einer Grundlage, die
nur das Staatsgesetz ihm geben kann. Es handelt sich wieder um
abgeleitete Rechtsschaffung®.
’ Vgl. unten 3 9, 1ll.e. Der Ausdruck „allgemeine Verfügung“, den
Zachariae, St.R. Il S. 168 (vgl. oben Note 6), dafür gebraucht, weist schon
auf diesen Zusammenhang hin.
8 Laband, St.R.1 S. 106: „Autonomie setzt daher eine nicht souveräne
öffentliche Gewalt voraus, der die Befugnis zusteht, kraft eigenen Rechts ver-