Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$&  8.  Die  Verwaltungsrechtsquellen.  87

Die  Verwaltungsvorschrift  wirkt  nicht  mit  der  schlechthin
verbindlichen  Kraft  des  Rechtssatzes,  vermöge  vom  Gesetze  abgeleiteten
  Rechtes,  sondern  mit  der  Kraft  jenes  besonderen  Abhängigkeitsverhältnisses,
  Gewaltverhältnis  genannt,  welche  von
der  Verwaltung,  der  es  zur  Verfügung  steht,  aus  eigenem
Rechte  dadurch  geltend  gemacht  wird.  Sie  wirkt  eben  deshalb
nicht  auf  das  Publikum,  für  jeden,  den  es  angeht,  sondern  lediglich
auf  die  in  dem  Gewaltverhältnis  schon  Begriffenen.  Sie  wird  daher
auch  nicht  kundgemacht  mit  den  formalen  Veröffentlichungsgrundsätzen
  des  Gesetzes  und  der  Verordnung,  sondern  hat  ihre  eigene  Art,
eine  genügende  tatsächliche  Bekanntschaft  zu  erzielen,  sich  den  Beteiligten
  zugänglich  zu  machen,  die  dann  ihrerseits  durch  das  Gewaltverhältnis
  gehalten  sind,  sich  um  die  gehörige  Kenntnisnahme  zu  bemühen.
  Auf  das  grundlegende  Gewaltverhältnis  wird  in  Zusammenhang
  mit  der  Lehre  vom  Verwaltungsakt  zurückzukommen  sein”.

Von  einer  Verwaltungsrechtsquelle  ist  hier  selbstverständlich
nicht  die  Rede.

3.  In  beschränkterem  Maße  wirkt  die  dritte  Rechtsquelle,  das
autonomische  Statut,  die  mit  Rechtssatzwirkung  ausgestattete
  körperschaftliche  Satzung.

Unter  Körperschaft  verstehen  wir  eine  Menschengemeinschaft
  unter  dem  Staate,  die  als  Ganzes  selbständig  Rechtsfähigkeit
  besitzt.  Satzungen  sind  die  Vorschriften,  die  in  ihrem
Namen  erlassen  werden  zur  Regelung  ihrer  Angelegenheiten.  Öffentliche
  Körperschaften  sind  solche,  deren  Angelegenheiten  zugleich
  als  Stücke  öffentlicher  Verwaltung  anzusehen  sind  (vgl.
unten  $  55).  Ist  ihren  Satzungen  die  Kraft  verliehen,  Rechtssätze
zu  schaffen  (Autonomie,  Selbstgesetzgebungsrecht),  so  werden  sie
Verwaltungsrechtsquellen.  Die  Körperschaften,  welche  sich  so  ausgestattet
  finden,  sind  vor  allem  die  Selbstverwaltungskörper  (Ortsgemeinden
  und  höhere  Kommunalverbände),  in  gewissem  Maße
auch  Öffentliche  Genossenschaften  (vgl.  unten  $  56).  Nie  versteht
sich  das  von  selbst.  Das  Selbstgesetzgebungsrecht  bedarf  im  Verfassungsstaate,
  wie  das  Verordnungsrecht,  einer  Grundlage,  die
nur  das  Staatsgesetz  ihm  geben  kann.  Es  handelt  sich  wieder  um
abgeleitete  Rechtsschaffung®.

’  Vgl.  unten  3  9,  1ll.e.  Der  Ausdruck  „allgemeine  Verfügung“,  den
Zachariae,  St.R.  Il  S.  168  (vgl.  oben  Note  6),  dafür  gebraucht,  weist  schon
auf  diesen  Zusammenhang  hin.

8  Laband,  St.R.1  S.  106:  „Autonomie  setzt  daher  eine  nicht  souveräne
öffentliche  Gewalt  voraus,  der  die  Befugnis  zusteht,  kraft  eigenen  Rechts  ver-