— 381 —
gen steht, muß daß Vieh mit Stricken an feste Gegenstaͤnde angebunden (ge-
tüdert), oder an Stricken geführt werden. Letzteres muß auch dann gesche-
hen, wenn das Vieh auf Bigen zur Weide gebracht wird, denen die erfor-
derliche Breite fehlt.
Wo ein Bedürfnig zu einer dieserhalb zu treffenden allgemeinen Lokal-
ordmmg vorhanden ist, kann dieselbe auf dem im PF. 25. bezeichneten Wege
festgesetzt werden.
er diesen Vorschriften zuwiderhandelt, ist mit Geldbuße von zehn
Silbergroschen bis zu drel Thalern zu bestrafen.
&. 28.
Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so eingeschlossen sind, daß
dadurch das Austreken des Viehes verhindert wird, dürfen nur während der
Tageszeit zur Viehweide benutzt werden.
G. 29.
Wenn das weidende Wieh nicht über Nacht in Hürden oder anderen
geschlossenen Räumen verbleibt, so muß dasselbe spätestens eine Stunde nach
Sonnenuntergang zu Stalle gebracht sein, und darf nicht früher, als eine
Stunde vor Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden.
S. 30.
Verbleibt das Vieh über Nacht im Freien in Hürden oder anderen ge-
schlossenen Räumen, so darf dasselbe nicht vor Sonnenaufgang auf die Weide
gebracht werden, und muß bei Sonnenuntergang wieder eingetrieben sein.
g. 31.
Fuͤr solche Feldmarken oder Bezirke, in denen das naͤchtliche Huͤten auf
ungeschlossenen Grundstuͤcken bisher uͤblich gewesen und nach den eigenthuͤmlichen
wirthschaftlichen Verhaͤltnissen, entweder fuͤr die ganze Weideperiode oder fuͤr
einen Theil derselben, nicht zu entbehren ist, kann dasselbe durch besondere, nach
Bestimmung des 9. 25. zu errichtende Lokalordnungen gestattet werden, in
welchen die zum Schutze gegen Beschaͤdigungen und Mißbraͤuche erforderlichen
Maaßregeln vorzuschreiben sind.
g. 32.
Wer den Bestimmungen der 99. 28—30. oder einer nach §F. 31. errich-
teten Lokalordnung zuwiderhandelt, wird, auch wenn kein Vieh auf ein frem-
des Grundstück übergetreten ist, mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu
drei Thalern belegt.
Diese Strafe ist beim ersten Rückfall (G. 14.) bis zum doppelten, bei
ferneren Rückfällen bis zum vierfachen Betrage zu verschärfen.
K. 33
Tritt Vieh zur Nachtzeit auf fremde, dem Hätungerechte nicht unterlie-
G. 2204.) gende