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Strafe der Remocion, wenn er in einer Geriches= oder Canzlei-Srelle stehr, oder bei einer
Steue#- Einnahme angestelle ist, oder als Advocat practicirt, im entgegengeseßten Falle aber bei
achtwöchentlicher Gefängnißstrafe.
K. 15.
Gebrauch des Stempelpapiers.
Scempelpapier ist zu allen denjenigen Schriften zu nehmen, welche an Uns, oder an offeur=
lich angestellte Behôörden, in den zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiren gerichtet,
oder zum Behuf gerichtlicher oder anderer öffentlicher Verhandlungen bei ihnen eingegeben,
oder bei den Behörden wegen dergleichen Angelegenheiten und Verhandlungen verfaßt und aus-
gefertiget werden. In der Regel ist zu jeder solchen Schrift ein mit dem Zweigroschenstempel
bedruckter Bogen zu gebrauchen. Diejenigen Fälle, in welchen entweder ein höherer, oder
ein stufenweissteigender Stempelsatz Statt findere, oder Scempelpapier auch bei bloßen Privatver-
bandlungen gebraucht werden soll, sind in der diesem Mandate beigedruckten Stempeltare an-
gegeben. «
8. 14.
Wenn eine und dieselbe Angelegenheit durch mehrere Instanzen geße, so ist zu den von den
untern Behörden zu erstattenden Berichten und Anzeigen jedesmal der vorgeschriebene Stempel
zu gebrauchen; zu den Berichten und Vorträgen der höhern tandescollegien hingegen, so wie
zu den von denselben unter einander zu wechselnden Commmnicaten, ist Stempelpapier alsdann
niche erforderlich. Bei den in dergleichen Sachen zu ertheilenden Befehlen und Anordnungen
wird, in Fällen, wo ein erhöhter Stempelsaß Seate finder, der erhöhte Scempel von derjenigen
Behörde, von welcher die in der Sache zu ertheilende Verfugung zuerst ausgehr, verwendee,
zu den Ausfertigungen der übrigen Behörden aber wird jedeemal ein mit dem Zweigroschen-
Kempel bedruckter Bogen genomaisn.
g. 15.
Da nach Vorschrift der erwähnren Stempeltare zu mehrern Schrifren Stempelpapier, nach
dem Werthsbetrage des betreffenden Gegenstandes, genommen werden foll, so wird hierdurch
festgeseet, daß bei Grundstücken, in so sern in der Stempeltaxe nicht etwas anders vorgeschrie-
ven ist, bis zu andrer Anordnung, dieser Werthsbetrag nach dem lebten Kaufpreise zu be-
stimmen ist,
f# 10.
Zu einer dem Stempek uncerworfenen Schrift können mehrere Stempelbegen von geringe-
rem Werthe genommen werden, wenn nur diese Bogen zusammen den Betrag des zu der