Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Strafe der Remocion, wenn er in einer Geriches= oder Canzlei-Srelle stehr, oder bei einer 
Steue#- Einnahme angestelle ist, oder als Advocat practicirt, im entgegengeseßten Falle aber bei 
achtwöchentlicher Gefängnißstrafe. 
K. 15. 
Gebrauch des Stempelpapiers. 
Scempelpapier ist zu allen denjenigen Schriften zu nehmen, welche an Uns, oder an offeur= 
lich angestellte Behôörden, in den zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiren gerichtet, 
oder zum Behuf gerichtlicher oder anderer öffentlicher Verhandlungen bei ihnen eingegeben, 
oder bei den Behörden wegen dergleichen Angelegenheiten und Verhandlungen verfaßt und aus- 
gefertiget werden. In der Regel ist zu jeder solchen Schrift ein mit dem Zweigroschenstempel 
bedruckter Bogen zu gebrauchen. Diejenigen Fälle, in welchen entweder ein höherer, oder 
ein stufenweissteigender Stempelsatz Statt findere, oder Scempelpapier auch bei bloßen Privatver- 
bandlungen gebraucht werden soll, sind in der diesem Mandate beigedruckten Stempeltare an- 
gegeben. « 
8. 14. 
Wenn eine und dieselbe Angelegenheit durch mehrere Instanzen geße, so ist zu den von den 
untern Behörden zu erstattenden Berichten und Anzeigen jedesmal der vorgeschriebene Stempel 
zu gebrauchen; zu den Berichten und Vorträgen der höhern tandescollegien hingegen, so wie 
zu den von denselben unter einander zu wechselnden Commmnicaten, ist Stempelpapier alsdann 
niche erforderlich. Bei den in dergleichen Sachen zu ertheilenden Befehlen und Anordnungen 
wird, in Fällen, wo ein erhöhter Stempelsaß Seate finder, der erhöhte Scempel von derjenigen 
Behörde, von welcher die in der Sache zu ertheilende Verfugung zuerst ausgehr, verwendee, 
zu den Ausfertigungen der übrigen Behörden aber wird jedeemal ein mit dem Zweigroschen- 
Kempel bedruckter Bogen genomaisn. 
g. 15. 
Da nach Vorschrift der erwähnren Stempeltare zu mehrern Schrifren Stempelpapier, nach 
dem Werthsbetrage des betreffenden Gegenstandes, genommen werden foll, so wird hierdurch 
festgeseet, daß bei Grundstücken, in so sern in der Stempeltaxe nicht etwas anders vorgeschrie- 
ven ist, bis zu andrer Anordnung, dieser Werthsbetrag nach dem lebten Kaufpreise zu be- 
stimmen ist, 
f# 10. 
Zu einer dem Stempek uncerworfenen Schrift können mehrere Stempelbegen von geringe- 
rem Werthe genommen werden, wenn nur diese Bogen zusammen den Betrag des zu der
	        
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