Landesverwaltungsgesetz. 8 129. 73
b) gegen die Verfügungen des Landraths oder der
Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises oder einer
zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr
als 10000 Einwohnern bei dem Bezirksausschusse.
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen
gestützt werden, wie die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte
(§. 127 Absatz 3 und 4).
— Bisher Organis. Ges. 3 64.—
8 50.
§ 129. Die Beschwerde im Falle des 8. 127 Absatz 1
und die Klage im Falle des 8. 128 sind bei derjenigen
Behörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie gerichtet
sind.
Die Behäörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage
angebracht ist, hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben,
welche darüber zu beschließen oder zu entscheiden
hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist
hiervon in Kenntniß zu setzen.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur
Anbringung der Klage gegen die polizeiliche Verfügung,
sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen Bescheid beträgt
zwei Wochen.
Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das
andere aus. Ist die Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel
angebracht wird, nicht als Klage bezeichnet oder
enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung
im Verwaltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe
als Beschwerde. Bei gleichzeitiger Anbringung beider
Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu geben.
Das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel
ist durch Verfügung der im Absatz 1 bezeichneten Behörde
zurückzuweisen. Gegen die zurückweisende Verfügung
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an
die zur Entscheidung auf die Klage berufene Behörde statt.