Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Landesverwaltungsgesetz.  8  129.  73

b)  gegen  die  Verfügungen  des  Landraths  oder  der
Ortspolizeibehörden  eines  Stadtkreises  oder  einer
zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  mit  mehr
als  10000  Einwohnern  bei  dem  Bezirksausschusse.

Die  Klage  kann  nur  auf  die  gleichen  Behauptungen
gestützt  werden,  wie  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  (§.  127  Absatz  3  und  4).

—  Bisher  Organis.  Ges.  3  64.—

8  50.

§  129.  Die  Beschwerde  im  Falle  des  8.  127  Absatz  1
und  die  Klage  im  Falle  des  8.  128  sind  bei  derjenigen
Behörde  anzubringen,  gegen  deren  Verfügung  sie  gerichtet
  sind.

Die  Behäörde,  bei  welcher  die  Beschwerde  oder  Klage
angebracht  ist,  hat  dieselbe  an  diejenige  Behörde  abzugeben,
  welche  darüber  zu  beschließen  oder  zu  entscheiden
hat.  Der  Beschwerdeführer  beziehungsweise  Kläger  ist
hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  und  zur
Anbringung  der  Klage  gegen  die  polizeiliche  Verfügung,
sowie  gegen  den  auf  Beschwerde  ergangenen  Bescheid  beträgt
  zwei  Wochen.

Die  Anbringung  des  einen  Rechtsmittels  schließt  das
andere  aus.  Ist  die  Schrift,  mittelst  deren  das  Rechtsmittel
  angebracht  wird,  nicht  als  Klage  bezeichnet  oder
enthält  dieselbe  nicht  ausdrücklich  den  Antrag  auf  Entscheidung
  im  Verwaltungsstreitverfahren,  so  gilt  dieselbe
als  Beschwerde.  Bei  gleichzeitiger  Anbringung  beider
Rechtsmittel  ist  nur  der  Beschwerde  Fortgang  zu  geben.
Das  hiernach  unzulässigerweise  angebrachte  Rechtsmittel
ist  durch  Verfügung  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Behörde
  zurückzuweisen.  Gegen  die  zurückweisende  Verfügung
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an
die  zur  Entscheidung  auf  die  Klage  berufene  Behörde  statt.