Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(31 ).“ 
. 27. 
Strafe und sonstige rechtliche Folgen einer Hinrerziehung des Stempels. 
Wenn zu einer dem Stempel unterworfenen Schrift Stempelpapier entweder gar niche, 
oder doch nicht in der vorgeschriebenen Maße gebraucht worden ist, so wird nicht nur der 
einfache Betrag des binterzogenen Stempels, als Ersaß, sondern auch überdieß noch der vier- 
fache, als Strafe, eingebrache. 
5. 28. 
Uebrigens verliert eine Schrift darum, wenn der Stempel bei selbiger hinterzogen worden. 
ist, in keiner Hinsicht etwas an ihrer rechtlichen Guͤltigkeit. Insbesondere sind diejenigen 
Schriften, bei welchen, der Fatalien halber, den Partheien ein Praͤjudiz erwachsen koͤnnte, oder wo 
sonst Gefahr auf dem Verzuge haftet, zwar anzunehmen, die verwirkte Strafe aber ist, nebst 
dem Stempelgelde, sogleich von den Interessenten zu erlegen, und eher keine Resolution darauf 
auszufertigen. 
6. 20. 
Wenn die Stempelstrafe' verfallen sei. 
Die Stempelstrafe ist verfallen, sobald einer Gerichts= oder Steuerbehörde die Hinterzie- 
hung des Stempels durch Ansiche der demselben unterworfenen Schrift, oder sonst auf irgend 
eine unzweifelhafte Weise bekanne wird, in so fern nicht zugleich mit der Einbringung der 
Schrift um die Nachnehmung des dazu erforderlichen Stempelpapiers in der, in, den 9. 18. 
und 10. nachgelassenen. Maße geberen worden ist. « 
G. 30. 
Wer den Stempelersat und die Stempelstrafe zu entrichten habe. 
Zu Enerichtung des Seempelersatzes und der Seempelstrafe ist in der Regel derjenige ver- 
bunden, welcher nach den Bestimmungen des §. 2.5. den Stempelbetrag zu entrichten gehabt 
bätre. In Fallen, wo dieß mehrern Interessenten zugleich obgelegen hätte, ist wegen des zu 
leistenden Stempelnachschusses und der gemeinschaftlich verwirkten Stempelstrafe jeder Theil- 
baber in solichun verhaftet. Es ist sich jedoch von der Behörde zunächst an den Producen= 
ten der Schrife, und erst, wenn von diesem Ersaßt und Strafe nicht erlange werden kann, an 
einen der übrigen Interessenten, oder, nach Besinden, am alle gemeinschaftlich zu halten. 
6. 51. 
Wenn jedoch öfentliche Behörden, Noktarien oder Sachwalter, bei Ausferkigung der dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.