Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Stempel unterworfenen Schriften, sich des Stempelpapiers in der vorgeschriebenen Maße nicht 
bedienen, und den hierdurch begangenen Fehler nicht selbst enedecken und sofort verbessern; so 
sind dieselben den Stempelersah, mie Vorbehale des Regresses an denjenigen, welcher den Stem- 
pelbetrag härce entrichten sollen, die Stempelstrase aber ohne einigen Regreß, aus eignen Mit- 
keln zu erlegen verbunden. 
. 32. 
Wird die im 6. 51. erwähnee Hineerziehung des Stempels von einem einzlnen Mitgliede 
einer öffentlichen Behörde, oder einem Subalternen verhangen, so ist zuvörderst derjenige, der 
die Contravention selbst verschulde#, eventualiter aber derjenige, der deren Verhütung zu re- 
spiciren gehabe har, zu Erlegung des Stempelersatzes und der Stempelstrafe verbunden; dem 
letztern bleibe jedoch der Regreß an den eigentlichen Concravenienten nachgelassen. 
§. ö3. 
Bei Schriften, die zur Ansicht einer Geriches= oder Steuerbehörde gelangen, und in An- 
sehung deren eine Stempel-Contravention Statt findet, ist der Stempelersatz und die Stempel- 
strafe vom Producenten, in so fern er Eigenthumer der fraglichen Schrift ist, oder dieselbe zum 
Gebrauche selbst gefertiget hat, oder hat fertigen lassen, zu berichtigen. Wenn aber arme und 
unerfahrne Personen eine von ihnen nicht selbst verfaßte oder geschriebene Schrife mie Umgehung“ 
der Scempelabgabe eingereicht haben, so soll die verwirkte Stempelstrafe von dem Concivienten 
derselben beigetrieben werden. 
F. 34. 
Wenn von demjenigen, welchem die Bezahlung des Stempelersatzes und der Serafe, mir 
Vorbehale eines Regresses, unächst obliege, solche nicht sofort erlangt werden kann; so if die 
strafende Behörde berechtiget, den Bekrag ohne weiteres unmittelbar von dem einzubringen, an 
den der Regreßanspruch Scatt finder, vorausgesetze, daß die Stattehaf#igkeic des lettern ausser 
allem Zweifel berube. 
. 35, 
Ist jedoch der Producent der Schrift weder alleiniger Eigenehümer, noch Inreressene, noch 
Beauftragter des Eigenthümers oder eines Interessenten, und bat er an deren Verfertigung 
zum Gebrauche keinen Theil genommen, sondern ist durch geforderte Edition oder auf andere 
Weise zur Production der, einem Dritcen gehörigen Schrift veranlaßt worden, so ist der Stem— 
pelersatz und die Stempelstrafe vom Eigenthuͤmer sothaner Schrift einzubringen.
	        
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