Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

34 
8. 41. 
Wird ein Contraventionsfall von einer Behoͤrde, die keine Gerichtsbarkeit ausuͤbt, oder 
von einer einzelnen Person bemerkt, so ist davon die ordentliche Obrigkeit des Contravenienten 
oder resp. das Bezirksamt ohne Anstand in Kenntniß zu setzen, und von diesen die Einbrin— 
gung des Stempelersatzes und der Stempelstrafe zu bewerkstelligen. 
9. 42. 
Nur in dem Falle, wenn die Contravention. bei einer obern Behoͤrde selbst Statt gefunden 
haben sollte, bewendet es dabei, daß dieselbe Unserm Ober-Steuer-Collegio zur Verfügung 
angezeigt werde. 
# 43. 
Bestimmung wegen der Sterafgelder-Antheile. 
Von den auf die Scempelstrafen wirklich eingehenden Geldern erhält derjenige, welcher 
den strafbaren Fall enedeckt und dessen Bestrafung veranlaßt hat, ohne Rücksicht, ob er von 
Amtewegelt dazu verbunden gewesen sei, oder nicht, die Hälfte, und diejenige Gerichteobrig- 
keit, bei welcher die Coneravention bestraft worden ist, den vierten Theil; der aledann 
noch verbleibende vierte Theil der Serafgelder wird Unserm Steuer-Acrario berechner, und, zu 
biesem Behufe, jedesmal zu Ende der Menate Juni und December jeden Jahres, an die berref- 
sende Steuereinnahme, miteelst tieferscheins, und mit specieller Angabe der Comrraventionsfälle, 
die zur Bestrafung gekommen sind, abgeliefert. Ist bei einer Gerichtsbehörde kein Contraven-= 
tionsfall vorgekommen, so ist von ihr ein Vacarschein zu gedachter Einnahme, jedesmal am 
Schlusse des Jahres, bei Zehen Thalern Strafe, einzureichen. 
5. 44. 
Hat die Gerichtsobrigkeit, bei welcher ein Coneravenrionsfall bestrast wird, denfelben auch 
kelbst enedeckt, so erhält se drei Viereheile der einkommenden Strafgclder. 
g. 45. 
Schriften, welche vom Stempel ausdruͤcklich befreit sind. 
Ven der Stempelabgabe sind ausgenommen: 
) Alle Ange #legenheiten, welche das Interesse des tandes obder einzelner Bezirke deffelben, 
die allgemeine W Wohlfahrr oder den landes perrlichen Dienst unmutelbar berressen, inso- 
sern nicht das specielle Isteresse einzelner Personen oder Corporartonen damt in Verbin- 
dung steht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.