Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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b.) Die amelichen Verhandlungen der den Kirchen, ingleichen den tehr-Wohlthätigkeics- 
Zuche-Arbeies= und Armen-Versorgungs-Anstalten, so wie den Brandversicherungs- 
Angelegenheiten vorgesetzten höhern und niedern Administrations= und Cassenbehörden 
unter sich. 
Zc.) Die Verhandlungen, welche die Annehmer wüster Grundstücke oder Brandstellen zur 
Culeur oder zum Aufbaue betreffen. 
d.) Alle, lediglich die Aufhebung von Gemeinheicen oder Servieuten becressende Schriffen 
ausserhalb des Processes. v 
e.) Die Schriften wegen von Uns zu ertheilender Prämien oder andrer Belohnungen. 
s.) Die Gleicts-Zoll= und Accispässe, wenn solche an auswärtige Regenkcen oder Gesandeen 
ausgestellt werden. 
3.) Die Schriften wegen Vergünstigung oder Uneerstützung zur Erlernung von Wissenschaf- 
ten oder Kunsten. 
b.) Die Schriften wegen Unterstützung der Armen, Kranken und Gebrechlichen, ingleichen 
der Brand-Wasser= und Wetterbeschädigten ober andrer Calamitosen. 
1) Die abgefaßten Schriften für Unsern Fiscus und das Steuer= Aerarium, wenn sie bei 
Prcessen oder Concursen als Hauptparthei oder als Mitinteressenten concartiren 
k.) Die Schriften in Proceßsachen solcher Personen, welche das Armenrecht erlangt, oder 
um selbiges angesucht, und einen abfaͤlligen Bescheid auf dieses Gesuch noch nicht erhal- 
ten haben. 
Wird das Gesuch um Erlangung des Armenrechts abgeschlagen, oder werden, im 
Verfolg des Processes, die auf den Antheil eines geschwornen Armen fallenden Kosten noch 
erlangt, oder dieselben gar dem Gegentheile zuerkannt, so ist der unberichtigt gebliebene 
Stempelbetrag, im ersten Falle sofort nach Abschlagung des Gesuchs, in den beiden uͤbri— 
gen Faͤllen aber zugleich mit den Kosten einzubringen, und ein auf die hierauf erlangee 
Summe lautender Stempelbogen, auf welchem die Sache, zu der er gehoͤrt, zu bemerken 
ist, zu den Acten zu nehmen. 
I.) Die Schriften in Untersuchungssachen, wenn die Untersuchungskosten von den Untertha— 
nen oder der Gerichtsobrigkeit subsidiarisch getragen werden. 
So lange es ungewiß ist, ob die Uncersuchungskosten von dem Inculpaken, dessen 
Angehörigen oder Mitschuldigen zu erlangen seyn werden, ist kein Stempelpapier zu ge- 
brauchen. Wenn jedoch in der Folge die Kosten noch von ihm zu erlangen sind, so ist 
der unberichtigt gebliebene Scempelbetrrag mit den Kosten zugleich einzubringen, und ein 
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